Ostfriesland/Oldenburg

Wattenmeer: Kitesurfer scheitern mit Klage

| 08.08.2017 14:02 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Mit ihrer Klage gegen das generelle Drachensportverbot im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ sind drei Kitesurfer vor Gericht gezogen. Doch vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hatten sie keinen Erfolg.

Ostfriesland/Oldenburg – Drei Kitesurfer sind mit ihrer Klage gegen die Niedersächsische Wattenmeerverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am Montag gescheitert. Die drei Sportler hatten gegen das generelle Drachensportverbot im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ geklagt.

Ihrer Ansicht nach müsse es ihnen erlaubt sein, ihren Sport zeitlich und örtlich uneingeschränkt im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ – dessen Flächen sind Europäisches Vogelschutzgebiet – auszuüben, obwohl Paragraf § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) dies verbietet. Wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt, vertraten die Kläger die Auffassung, dass es sich bei dem Verbot um eine „Befahrensregelung“ handele. In diesem Fall liege die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und nicht beim Land Niedersachsen.

Störung für die Vogelwelt

„Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) ein, da nicht erwiesen sei, dass vom Kitesurfen eine Störung für die Vogelwelt ausgehe“, heißt es in der Mitteilung des Gerichtes.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage ab, mit der Begründung, dass es sich bei der genannten Gesetzespassage nicht um eine „Befahrensregelung“ handele. Es handele sich vielmehr um eine Vorschrift, „die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetzgebungskompetenz beim Land Niedersachsen liege“.

Das Gericht konnte zudem keine „Einschränkung der Grundrechte der Kläger“ erkennen. Vor dem Hintergrund des Naturschutzes dürfe der Gesetzgeber ein grundsätzliches Drachensportverbot regeln, von dem die Nationalparkverwaltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. Zudem komme die Nationalparkverwaltung dem Wunsch der Kläger, ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen, ohnehin nach. Denn großflächige Gebiete seien bereits für das Kitesurfen freigegeben worden. Laut Gericht ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können noch Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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