Berlin (dpa)

Ausflüge: Wo kann ich an Ostern überhaupt noch hin?

Marc Fleischmann und Lennart Stock, dpa
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Von Marc Fleischmann und Lennart Stock, dpa
| 08.04.2020 15:11 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
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Am Osterwochenende könnte das Frühlingswetter viele ins Freie locken. Sind ein Ausflug an die Küste oder ein Verwandten-Besuch derzeit noch erlaubt? In den Bundesländer gelten unterschiedliche Regeln.

Die Corona-Krise schränkt das Leben massiv ein. Eine Reisewarnung der Bundesregierung für touristische Auslandsreisen gilt noch bis mindestens Ende April.

Aber auch in Deutschland ist die Vermietung von Unterkünften zu Urlaubszwecken überall untersagt. Die Verunsicherung ist groß - darf man überhaupt noch irgendwo hin?

BADEN-WÜRTTEMBERG: Wer eine Zweitwohnung in dem Bundesland besitzt, darf das Osterfest in dieser verbringen. Von einem Tagesflug - etwa in den Schwarzwald - wird zwar abgeraten, verboten ist er aber nicht.

BAYERN: Niemand sollte ohne triftigen Grund - wie etwa Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung - aus dem Haus gehen. Das gilt auch für Fahrten zum Zweitwohnsitz, zum Campingplatz und Ausflüge in die Berge. Das Innenministerium rät dringend davon ab. Explizit erlaubt ist der Aufenthalt in der Kleingartenanlage - allerdings nur mit Familienmitgliedern aus dem eigenen Hausstand.

BERLIN: In der Hauptstadt müssen eigentlich alle in ihrer Wohnung bleiben. Wer raus will, braucht einen triftigen Grund. Das gilt auch für eine Fahrt zum Zweitwohnsitz. Nicht erlaubt ist der Besuch von Angehörigen in anderen Bundesländern, dagegen schon das direkte Verlassen der Stadt und eine Rückkehr ohne Umwege.

BRANDENBURG: In dem Bundesland darf man sich frei bewegen. Auf Ausflüge sollen die Brandenburger verzichten, verboten sind sie nicht. Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hatte ein zunächst verhängtes, generelles Einreiseverbot für touristische Reisen in sein Gebiet am Mittwoch wieder aufgehoben.

BREMEN: Touristische Übernachtungen sind nicht genehmigt. Wie woanders auch gilt eine Ausgangsbeschränkung. Eine Regelung zum Zweitwohnsitz findet sich auf der offiziellen Corona-Informationsseite im Internet nicht.

HAMBURG: Für die Hansestadt besteht derzeit keine Ausgangssperre und auch kein Ein- oder Ausreiseverbot. Allerdings ist es auch in Hamburg nicht erlaubt, Touristen übernachten zu lassen.

HESSEN: Drastische Maßnahmen gelten rund um den Edersee in Nordhessen. Eigentümer von Zweitwohnungen mussten abreisen, da der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Nutzung verboten hat. Reisen zu touristischen Zwecken sind hessenweit untersagt. Die Landesregierung empfahl, Parkplätze an beliebten Ausflugszielen zu sperren.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Ordnungsämter kontrollieren Fahrzeuge, die außerhalb des Landes gemeldet sind. Wer einen Zweitwohnsitz hat, wird zur Ausreise aufgefordert. Über das Osterwochenende ist es sogar Einheimischen untersagt, Ausflüge im Land etwa auf die Ostseeinseln, an die Küste und an die Mecklenburgische Seenplatte zu machen.

NIEDERSACHSEN: Einige Landkreise etwa an der Nordseeküste sind für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt. Das strikte Verbot, Menschen zu besuchen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, wurde zuletzt gelockert - Osterbesuche in abgespeckter Form sind möglich.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Eine Reise zur privaten Ferienwohnung oder zur Zweitwohnung ist weiterhin erlaubt. Allerdings sind alle Bürger angehalten, gerade über die Osterferien auf touristische Reisen zu verzichten. Dazu zählen auch Tagesausflüge im Land oder in die benachbarten Niederlande und Belgien.

RHEINLAND-PFALZ: Eine genaue Regelung zur Nutzung von Zweitwohnsitzen gibt es hier nicht. Wie überall in Deutschland gilt: Ferienwohnungen dürfen nicht an Touristen vermietet werden. Auch Hotels sind zu.

SAARLAND: Reisende dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr in das Saarland ein- und ausreisen. Auch das Verlassen der eigenen Wohnräume braucht einen solchen Grund wie Arbeit oder Einkauf. Besuche bei Freunden oder Bekannten sind nicht gestattet.

SACHSEN: Besuche von Verwandten müssen zu Ostern ausfallen - es sei denn, diese sind am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Zweitwohnungen dürfen von Sachsen dagegen aufgesucht werden.

SACHSEN-ANHALT: Touristische Reisen sind untersagt, genauso wie die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Statt eines Oster-Ausfluges etwa im Harz wird den Menschen ein Spaziergang vor der Haustür empfohlen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer gibt es derzeit ein Einreiseverbot. Wer bereits in seiner Ferienwohnung ist, darf im Land bleiben. Das gilt allerdings nicht für Besitzer von Ferienwohnungen auf den Inseln und Halligen. Schleswig-Holsteiner dürfen in ihrem Land noch reisen.

THÜRINGEN: Im öffentlichen Raum darf man sich nur noch alleine, zu zweit oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dezidierte Regelungen zur Nutzung von Zweitwohnsitzen finden sich in der Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus nicht.

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