Beschluss vom Oberverwaltungsgericht

Knapper Wohnraum auf Spiekeroog: Bebauungsplan wurde gekippt

| 08.10.2021 16:51 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Ein Bebauungsplan der Insel Spiekeroog ist vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Foto: Wittich/Archiv
Ein Bebauungsplan der Insel Spiekeroog ist vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Foto: Wittich/Archiv
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Mehr Wohnraum für Insulaner: Dafür sollte ein Bebauungsplan der Insel Spiekeroog sorgen. Nach einer Klage ist er nun allerdings vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden.

Spiekeroog - Ein Bebauungsplan der Insel Spiekeroog, der Insulanern mehr Wohnraum ermöglichen soll, ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) nach einer Klage gekippt worden. Der Plan sei rechtswidrig, heißt es in einer Mitteilung des Lüneburger Gerichts.

In dem Bebauungsplan war demnach festgeschrieben, dass Wohnungsbesitzer beim Schaffen neuer Unterkünfte einen Teil des Wohnraumes als dauerhafte Wohnung anbieten müssen. Dies gilt allerdings erst ab einer Gesamtfläche von mehr als 120 Quadratmetern. Grund für die Regelung war, dass der verfügbare Wohnraum für Spiekerooger, die dauerhaft auf der Insel wohnen, knapp und teuer ist.

Senat sieht zwei Punkte im Bebauungsplan kritisch

Eine Frau reichte vor Kurzem allerdings Klage gegen den Bebauungsplan ein, weil sie sich dadurch benachteiligt gefühlt hatte. Sie wollte eine Immobilie mit drei Ferienwohnungen erwerben. Die Gemeinde Spiekeroog genehmigte jedoch nur zwei Ferienwohnungen und eine Dauerwohnung.

Der Senat gab der Frau recht und kippte den Plan. Er verwies in seinem Urteil zwar darauf hin, dass es theoretisch möglich sei, dauerhaften Wohnraum zu Lasten von Ferienwohnungen auszuweisen. Allerdings müsse dazu eine spezielle Art von Wohngebieten ausgewiesen werden. Zwei Punkte in dem Plan sah das Gericht als kritisch an: Es werde in dem Plan nicht deutlich gemacht, ob die Regelung zugunsten von Dauerwohnungen nur für ein bestimmtes Baugebiet gelte oder flächendeckend. Des Weiteren sei in den allgemeinen Wohngebieten, die von der Gemeinde ausgewiesen wurden, solch eine Vorgabe ohnehin nicht erlaubt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Mit Material von dpa

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