Oberschenkel verbrüht Frau verklagt McDonald’s wegen heißen Tees – und verliert

| | 27.03.2024 11:46 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
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Saß der Deckel eines Tees von McDonald’s zu locker? Damit musste sich jetzt das Landgericht Oldenburg beschäftigen. Symbolfoto: Pixabay
Saß der Deckel eines Tees von McDonald’s zu locker? Damit musste sich jetzt das Landgericht Oldenburg beschäftigen. Symbolfoto: Pixabay
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Wer heißen Tee bestellt, muss auch mit heißem Tee rechnen, hat jetzt das Landgericht Oldenburg entschieden. Eine Frau hatte McDonald’s in Wildeshausen verklagt. Wir haben uns das Urteil mal angesehen.

Oldenburg - Als ein Mann Mitte November 2022 nachts um 1 Uhr am Autoschalter bei McDonald’s in Wildeshausen jeweils einen Tee für sich und seine Begleiterin bestellte, ahnte er wohl nicht, dass diese so alltägliche Situation zu einem Gerichtsverfahren führen würde. Die Mitarbeiterin brühte die Tees auf, versah die Becher mit der Aufschrift „Vorsicht heiß“ mit Deckeln, steckte sie in eine Pappschale und übergab sie den Kunden – so weit so normal. Doch dann, der Teetrinkerin zufolge etwa acht Minuten später, geschah das Unglück: Der Pfefferminztee ergoss sich über die Oberschenkel der Frau, Becher und Deckel landeten im Fußraum des Autos. Die Frau soll dabei Verbrennungen zweiten und dritten Grades erlitten haben. In der Folge zog sie vor Gericht: Sie forderte mindestens 5000 Euro Schmerzensgeld – weil der Tee zu heiß aufgebrüht worden und der Deckel nicht fest genug auf dem Becher angebracht worden sei. Außerdem wollte sie 33.000 Euro für eine spätere Laser-Narbenbehandlung.

Das Problem war allerdings die Beweislage. Aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg, das der Redaktion vorliegt, geht hervor, dass weder die Frau noch der Mann aus dem Auto konkrete Angaben zum Deckel machen konnten. „Die Klägerin selbst hat nur angeben können, dass der in ihrer Hand befindliche Becher runtergerutscht und der heiße Tee dann über ihre Beine gelaufen sei“, heißt es in dem Urteil. Dass sich der Deckel vom Becher abgelöst habe, sie keine Beobachtung, sondern nur ihre Schlussfolgerung gewesen – wie sie selbst eingeräumt habe. Auch der Besteller des Tees habe nur mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die Frau den Becher genommen und dass dieser später im Fußraum gelegen habe. Dass der Becher runtergefallen sei, habe der Mann überhaupt nicht gesehen. Aus dem bloßen Herunterfallen des Bechers, kann „nicht ohne Weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass der Deckel nicht richtig auf dem Becher gesessen hat“, so das Gericht.

Richter lässt Frau im Gerichtssaal Deckel andrücken

Dabei hatte die McDonald’s-Mitarbeiterin vor Gericht außerdem gesagt, dass sie stets überprüfe, ob die Deckel auf den Tee-Pappbechern richtig säßen. Der zuständige Richter zog aber noch weitere Register: Er ließ die Frau im Verhandlungssaal demonstrieren, wie sie einen Deckel auf einen Becher drückt. Das sei „ihr in einer flüssigen Bewegung innerhalb von nur circa einer, vielleicht zwei Sekunden“ gelungen, so das Landgericht in seinem Urteil. Doch auch das reichte noch nicht aus: Stattdessen überprüfte der Richter den Sitz des Deckels auch noch mal selbst. Das Ergebnis: Der Deckel saß „fest auf dem Becher“. Und auch, „wenn es sich (…) beim Deckel nicht um das (damals) verwendete Modell aus Plastik handelte, lässt dies (…) den Rückschluss zu, dass diese Tätigkeit (…) für die Zeugin eine eingeübte, routinemäßige Tätigkeit darstellt“. Und selbst wenn der Deckel nicht richtig befestigt gewesen wäre, sei nicht auszuschließen, dass der Becher der Frau aus anderen Gründen während der Fahrt aus der Hand gefallen sein könnte.

Auch die Temperatur des Tees ließ das Gericht nicht als Schuldbeweis von McDonald’s gelten. Vertreter des Restaurants hatten mitgeteilt, Pfefferminztee werde dort stets bei 90 Grad zubereitet – was den Oldenburger Richtern nach der üblichen Praxis entspricht. Auch ein als Beispiel genannter Teehersteller schreibt auf seiner Webseite: „Generell solltest Du Deinen Tee immer mit sprudelnd kochendem Wasser übergießen, um ein sicheres Lebensmittel zu erhalten.“ Außerdem sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Kunde beim Bestellen eines Heißgetränks davon ausgehen müsse, auch ein heißes Getränk zu bekommen. „Dies war im vorliegenden Fall auch bei der Klägerin der Fall, denn sie hat nach eigenen Angaben den Tee erst nach acht bis zehn Minuten trinken wollen, ihn also abkühlen lassen“, heißt es im Urteil. Dazu kämen die Warnhinweise auf dem Becher, die ausdrücklich auf den heißen Inhalt und „die davon ausgehenden Gefahren“ hingewiesen hätten.

Im Ergebnis wies das Landgericht die Klage als unbegründet zurück – und die verbrühte Teetrinkerin muss die Kosten des Rechtsstreits bezahlen. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht, die Frau könnte also noch Rechtsmittel einlegen. Abschließend schreibt das Gericht: „Bei den von der Klägerin erlittenen Verletzungen handelt es sich um einen höchst bedauerlichen Unfall, für den aber die Beklagte mangels feststellbarer Pflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden kann und daher nicht haftet.“

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