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Der Inzidenzwert: Was Sie jetzt wissen müssen

Kristina Groeneveld
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Von Kristina Groeneveld
| 23.10.2020 12:49 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Täglich werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Inzidenzwerte veröffentlicht. Doch was ändert sich, wenn sich die Zahl ändert? Wir verschaffen einen Überblick.

Wie wird der Inzidenzwert berechnet?

Der Inzidenzwert informiert darüber, wie viele Menschen in der Region in sieben Tagen neu infiziert wurden – jeweils bezogen auf 100000 Einwohner des betroffenen Gebietes.

Beispiel: Weil sich in den vergangenen sieben Tagen in den Kreisen Leer und Aurich mehr als 35 Personen pro 100 000 Einwohner mit dem Coronavirus infiziert haben, gelten Beschränkungen bei privaten Feiern und in der Gastronomie.

Was ändert sich wann?

Inzidenz unter 35

(schwaches Infektionsgeschehen)

Private Zusammenkünfte und Feiern:

In Gaststätten, in der Gastronomie oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten gilt:

  • 100 Personen in einer Gaststätte oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten sind zulässig.

Zuhause beziehungsweise in privaten Räumlichkeiten, inklusive Vereinsheim, Gemeinschaftsräumen sowie im eigenen Garten gilt:

  • 25 Personen dürfen feiern oder zusammenkommen.

Inzidenz zwischen 35 und 50

(starkes Infektionsgeschehen)

Private Zusammenkünfte und Feiern:

In Gaststätten, in der Gastronomie oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten gilt:

  • Anstatt 100 sind jetzt nur noch maximal 25 Personen in einer Gaststätte oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten zulässig.

Zuhause beziehungsweise in privaten Räumlichkeiten, inklusive Vereinsheim, Gemeinschaftsräumen sowie im eigenen Garten gilt:

  • Anstatt 25 dürfen jetzt maximal 15 Personen feiern oder zusammenkommen.

Inzidenz über 50

(sehr starkes bis eskalierendes Infektionsgeschehen)

In Gaststätten, in der Gastronomie oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten gilt:

  • Anstatt 25 sind jetzt nur noch maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder enge Angehörige in einer Gaststätte oder an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten zulässig.

Zuhause beziehungsweise in privaten Räumlichkeiten, inklusive Vereinsheim, Gemeinschaftsräumen sowie im eigenen Garten gilt:

Es dürfen maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder enge Angehörige privat drinnen und auch draußen feiern oder zusammenkommen.

Grundsätzlich ist immer ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. In gastronomischen Einrichtungen gilt zusätzlich die Abstands- und Maskenpflicht.

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle-inzidenz-ampel-193672.html)

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