Leer/Oldenburg
Lachen vor Gericht kostet Zeugin Geld
Weil sie am Amtsgericht Leer eine Vernehmung durch ein Lachen gestört hatte, ist gegen eine Frau ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro verhängt worden. Dagegen hatte sie Beschwerde eingelegt – ohne Erfolg.
Leer/Oldenburg - Für ein Lachen muss eine Zeugin des Amtsgerichts Leer nun tief in die Tasche greifen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, durch den der Frau ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro oder ersatzweise drei Tage Ordnungshaft auferlegt wurden. Das erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am Donnerstag in einer Mitteilung.
Die Frau war nach ihrer Vernehmung als Zuschauerin im Gerichtssaal geblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte sie dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe wie „Das stimmt nicht!“. Auch zwei Ermahnungen durch die Vorsitzende Richterin halfen nichts: Die Frau lachte ein weiteres Mal. Hierfür verhängte die Richterin das Ordnungsgeld.
Ordnungsgeld eine angemessene Reaktion
Die Frau wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht in Oldenburg ein. Ohne Erfolg, wie das OLG nun entschied. „Nach dem Gesetz kann gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, sogar ein Ordnungsgeld in einer Höhe von bis zu 1000 Euro oder Ordnungshaft von einer Woche verhängt werden“, erklärt das OLG. Unter Ungebühr sei ein erheblicher Angriff „auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts zu verstehen“.
Das Verhalten der Zeugin am Amtsgericht Leer habe eine solche Ungebühr gegenüber dem Gericht dargestellt, so der Senat. Das verhängte Ordnungsgeld sei eine angemessene Reaktion. Eine Zeugenvernehmung habe ausschließlich durch das Gericht und anschließend durch die anderen Prozessbeteiligten zu erfolgen und nicht etwa durch Zurufe oder Unmutsbekundungen aus dem Zuschauerraum, erklärt das OLG weiter. Die Entscheidung ist rechtskräftig.