Neumünster

Urteil vor dem Arbeitsgericht: Quarantäne ist Urlaub

Dörte Moritzen
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Von Dörte Moritzen
| 25.08.2021 22:04 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
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Nachdem ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Neumünster geklagt hatte, entschieden die Juristen: Quarantäne ist keine Krankheit. Deshalb können Urlaubstage in Isolation nicht nachgeholt werden.

Wer in seinem Urlaub wegen eines Corona-Kontakts in Quarantäne muss und nicht selbst erkrankt ist, bekommt die Tage nicht gutgeschrieben. Diese Erfahrung musste jetzt ein Arbeitnehmer machen, der in dieser Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht Neumünster geklagt hatte. Das entschied: „In diesem Fall gewährt der Arbeitgeber dennoch den - beantragten und genehmigten - Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet.“ 

Gesundheitsamt ordnete im Urlaub Quarantäne an

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Der Arbeitgeber zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an. Dagegen klage dieser.

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Der Kläger war der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Der Arbeitgeber habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. Dabei berief er sich auf Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Der regelt nämlich, dass demjenigen, der im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Kläger in Neumünster vertrat jetzt die Auffassung, dass der entsprechende Paragraf „zumindest analog anzuwenden sei“, heißt es in einer Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Selbst gewählte Urlaubsgestaltung war nicht möglich

Der Arbeitnehmer argumentierte weiter: Es liege eine sogenannte planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Deshalb könne der Arbeitgeber ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung nicht mehr möglich gewesen.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Es sagte stattdessen: Paragraf  9 BUrlG ist nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit dem Paragrafen eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich laut Gericht um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift.

Außerdem sei eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird. Im Fall einer Erkrankung zahle der Arbeitgeber auch eine  Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgeld. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Ähnliche Entscheidung aus Bonn

Ähnlich hatte zuvor schon das Arbeitsgerichts Bonn argumentiert. Nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst Paragraf 9 BUrlG nur den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die behördlich angeordnete Quarantäne führt dazu, dass die Person „abgesondert“ wird. Aber nicht jede Absonderung hat zur Folge, dass die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hieß es dort.

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