Arbeitsunfähigkeit

Kein Freibrief für Arbeitgeber

Mischa Ehrhardt
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Ein Kommentar von Mischa Ehrhardt
| 08.09.2021 18:34 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 1 Minute
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt auf einem Tisch. Nach einem Gerichtsurteil könnte deren Beweiswert in Zukunft sinken. Foto: Pleul/zb/DPA
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt auf einem Tisch. Nach einem Gerichtsurteil könnte deren Beweiswert in Zukunft sinken. Foto: Pleul/zb/DPA
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Ein Gericht hat die Beweiskraft für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zweifelsfällen eingeschränkt. Der Schritt war sinnvoll. Misstrauen gegenüber Beschäftigten sollte aber nicht alltäglich werden.

Wer sich bester Gesundheit erfreut und allzu offensichtlich mit Krankheitsbescheinigungen beim Arbeitgeber herumwedelt, hat nun etwas schlechtere Karten. Und in diesem konkreten Fall waren Zweifel offensichtlich angebracht: Rein zufällig umfasste die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum zwischen Kündigung und dem letzten Arbeitstag im Unternehmen. Zudem soll die Arbeitnehmerin einem Kollegen gesagt haben, dass weiter zu arbeiten mit der Kündigung eigentlich keinen Sinn mehr habe.

Das mag richtig sein oder nicht – einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat man dann jedenfalls nicht mehr. Dabei handelt es sich andererseits keineswegs um einen Freibrief für Arbeitgeber, Krankschreibungen grundsätzlich zu misstrauen. Im Gegenteil haben die Richter hervorgehoben, dass eine Krankschreibung nach wie vor einen hohen Beweiswert hat.

Ein anderes Beispiel war eine Krankschreibung, bei der der Arbeitnehmer während der vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeit für einen anderen Auftraggeber nachging – schwarz eben. Solche Dreistigkeit mit Verweigerung der Lohnfortzahlung zu ahnden, ist noch eine milde Strafe. Die Botschaft lautet: Wenn man das Verständnis von Krankheit schon flexibel handhabt, sollte man das nicht herausposaunen – oder sich bei bester Gesundheit erwischen lassen.

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