Erfurt (dpa)

Grundsatzurteil erlaubt Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Simone Rothe, dpa
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Von Simone Rothe, dpa
| 30.11.2021 07:27 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Kurzarbeit Null und Urlaub - das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil gefällt. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa
Kurzarbeit Null und Urlaub - das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil gefällt. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa
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Von Lockdown zu Lockdown: Zehntausende Arbeitnehmer wurden und werden in der Corona-Pandemie in Kurzarbeit Null geschickt. Was das für ihren Urlaubsanspruch bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.

Schlechte Nachricht für Kurzarbeiter, die während der Corona-Krise wochen- oder monatelang nicht gearbeitet haben: Ihr Urlaubsanspruch kann bei der sogenannten Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 225/11) im Fall einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil in einer „Frage, die höchst umstritten ist“, wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte.

Vorstandsmitglied Anja Piel vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sprach nach dem Urteil von einem „bitteren Tag für viele Beschäftigte“. Die Entscheidung wälze die Lasten der Pandemie auf die Arbeitnehmer ab. Viele Kurzarbeiter hätten bereits Lohneinbußen hinnehmen müssen, manche würden jetzt noch einen Teil ihres Urlaubs verlieren, erklärte Piel.

Einige Arbeitsrechtler, etwa von der Internationalen Wirtschaftskanzlei CMS (Berlin), bezeichneten die Entscheidung als konsequent auch im Kontext von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Sie sei angesichts Zehntausender Kurzarbeiter von erheblicher praktischer Bedeutung. Juristen wie der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing sehen eine gesetzliche Lücke, die nun geschlossen wurde. Der Vorsitzende Richter Kiel sagte in der Verhandlung, „unser Problem ist explizit im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt“.

Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. „Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen“, heißt es in der Entscheidung des von Kiel geleiteten 9. Senats. Und: „Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.“

Die Bundesarbeitsrichter bestätigten damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, das die Klage der 49 Jahre alten Verkäuferin aus Essen abgewiesen hatte, ebenso wie bereits das zuständige Arbeitsgericht. Die Klage der Frau, die bei einer Wochenarbeitszeit von 3 Tagen wegen monatelanger Kurzarbeit 11,5 Tage statt 14 Tage Urlaub erhielt, wurde vom DGB-Rechtsschutz durch die Instanzen begleitet.

Richter Kiel betonte nach der Entscheidung, es sei nicht so wie der DGB argumentiere, dass Kurzarbeit nur den Arbeitgebern bei der Sicherung von Fachkräften diene. „Sie dient auch den Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz zu erhalten.“

Fachleute gehen davon aus, dass der Richterspruch angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben kann. Das Bundesarbeitsministerium hat vor wenigen Tagen den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

© dpa-infocom, dpa:211130-99-195140/6

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