Corona

Maskenpflicht bei „Spaziergängen“ im Kreis Aurich

| | 07.01.2022 12:27 Uhr | 1 Kommentar | Lesedauer: ca. 1 Minute
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Zuletzt hatte es in Wiesmoor einen „Spaziergang“ gegeben. Mit diesen Versammlungen demonstrieren die Teilnehmer gegen die Corona-Maßnahmen. Foto: Archiv/Homes
Zuletzt hatte es in Wiesmoor einen „Spaziergang“ gegeben. Mit diesen Versammlungen demonstrieren die Teilnehmer gegen die Corona-Maßnahmen. Foto: Archiv/Homes
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Der Landkreis Aurich hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Bei den sogenannten Spaziergängen gilt nun die Maskenpflicht.

Aurich - Teilnehmer, Leiter und Ordner bei Versammlungen, insbesondere bei den sogenannten Spaziergängen unter freiem Himmel, sind im Landkreis Aurich verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Das teilte der Landkreis Aurich am Freitag mit. Diese Vorschrift gelte auch bei nicht angezeigten Versammlungen.

„Zu dieser Thematik hat der Landkreis Aurich zwischenzeitlich eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen“, schreibt Kreissprecher Rainer Müller-Gummels. Ausgenommen von der Regelung seien Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Sie müssen dies aber gegenüber der Polizei durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske auch andere textile oder textilähnliche Maske tragen.

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