Justiz

Geldstrafe für rassistische Beleidigung auf Facebook

| | 10.01.2022 13:05 Uhr | 1 Kommentar | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Wer sich auf Facebook zu rassistischen Kommentaren hinreißen lässt, muss mit Bestrafung rechnen. Foto: Hase/dpa
Wer sich auf Facebook zu rassistischen Kommentaren hinreißen lässt, muss mit Bestrafung rechnen. Foto: Hase/dpa
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Ein 40-Jähriger aus Großefehn hat afrikanische Asylbewerber auf Facebook als „freilaufende Affen“ bezeichnet. Das kommt ihn teuer zu stehen.

Aurich/Großefehn - Eine rassistische Beleidigung auf Facebook kommt einen 40-Jährigen aus Ostgroßefehn teuer zu stehen. Ein von der AfD veröffentlichtes Video in dem sozialen Netzwerk, auf dem das angebliche Fehlverhalten afrikanischer Asylbewerber in Hamburg-Bergedorf zu sehen war, kommentierte der Mann im Dezember 2019 mit den Worten: „Das sind keine Asylanten, das sind freilaufende Affen.“ Der Fehntjer muss nun eine Geldstrafe von 3150 Euro zahlen.

Seine Äußerung gilt strafrechtlich als Volksverhetzung, da er damit die Menschenwürde einer durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft bestimmten Gruppe angegriffen hat. Das Amtsgericht Aurich hatte im September 2021 einen Strafbefehl gegen den 40-Jährigen erlassen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, das ohne mündliche Hauptverhandlung vor Gericht auskommt. In diesem Fall hatte der Angeklagte jedoch Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Deshalb wurde am Montag vor Gericht verhandelt.

„Weiß auch nicht, was mich da geritten hat“

Der Angeklagte, der ohne Verteidiger im Gerichtssaal erschienen war, räumte die Tat unumwunden ein. „Da weiß ich auch nicht, was mich da geritten hat“, sagte der 40-Jährige. „Das war schon scheiße.“ Gleichzeitig versuchte er, den Eindruck zu erwecken, er sei in Wahrheit kein Rassist. „Ich hab auch Asylanten als Freunde. Keine Ahnung, was ich mir dabei gedacht habe.“ Er habe mehrfach per Brief um Entschuldigung gebeten.

Durch den Einspruch gegen den Strafbefehl erhoffte sich der Angeklagte eine Reduzierung der Geldstrafe. 3150 Euro empfinde er als zu hoch, erklärte der 40-Jährige. Die Geldstrafe setzt sich aus 90 Tagessätzen zu je 35 Euro zusammen. Die Höhe der Tagessätze richtet sich laut Strafgesetzbuch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Das monatliche Netto-Einkommen wird durch 30 geteilt. So soll gewährleistet sein, dass Menschen mit unterschiedlichem Einkommen verhältnismäßig gleich hart bestraft werden. Einem Millionär soll die Strafe genauso wehtun wie einem Arbeitslosen.

„Eine durchaus treffende Strafe“

Der Angeklagte verdient nach eigenen Angaben 1200 Euro netto im Monat. Geteilt durch 30, ergibt das eine Tagessatzhöhe von 40 Euro. Mit 35 Euro sei er also noch gut bedient, rechnete ihm Strafrichter Schwarze vor. Mit der Zahl der Tagessätze wird das Strafmaß definiert. Die Zahl 90 bedeutet, dass der Angeklagte bei Nichtzahlen ersatzweise 90 Tage in Haft müsste. 90 Tagessätze seien „eine durchaus treffende Strafe für das, was geschehen ist“, sagte der Richter. Er sehe keinen Grund für einen Rabatt, auch wenn das Geständnis und die fehlenden Vorstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssten.

Wegen der Aussichtslosigkeit seines Unterfangens zog der Fehntjer den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. Ansonsten hätten sich für ihn die Kosten des Verfahrens erhöht. Die Geldstrafe kann er nun in Absprache mit der Staatsanwaltschaft in Raten zahlen.

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