Bildung
Welche Regeln muss eine Privatschule erfüllen?
Am Donnerstag diskutiert der Rat in Südbrookmerland, ob eine christliche Privatschule entsprechende Räume für eine Zweigstelle in Moordorf bekommen darf. Doch welche Regeln müsste die erfüllen?
Moordorf/Veenhusen - Ebnet der Rat der Gemeinde Südbrookmerland der Freien Christlichen Schule Ostfriesland (FCSO) aus Veenhusen den Weg, eine neue Zweigstelle in der Haupt- und Realschule in Moordorf zu eröffnen, die zum Sommer schließt? Ein entsprechender Antrag der SPD-Fraktion, die jetzt Druck macht, steht zumindest nach umfangreichen Haushaltsdebatten als Tagesordnungspunkt 11 auf der Liste für die Sitzung am Donnerstag. Wenn die Politik grünes Licht dafür gibt, den verfügbaren Teil des Schulgebäudes an die FCSO zu vermieten, würden weitere Gespräche beginnen – und dann könnten die Verantwortlichen der Moormerländer Schule auch entsprechende Anträge stellen, um auch rechtlich die Voraussetzungen für den Betrieb ihrer Privatschule zu schaffen.
Was und warum
Darum geht es: Der Rat der Gemeinde Südbrookmerland befasst sich mit den Plänen für eine Privatschule in Moordorf.
Vor allem interessant für: Eltern und Jugendliche aus dem nördlichen Ostfriesland, die eine Alternative zu den öffentlichen Schulen suchen
Deshalb berichten wir: Die Freie Christliche Schule Ostfriesland möchte gern in Moordorf eine Zweigstelle eröffnen. Die SPD-Fraktion im Südbrookmerlander Rat hat einen Antrag gestellt, der Schule die Nachnutzung der Räume der Haupt- und Realschule in Moordorf zu erlauben. Den Autor erreichen Sie unter: o.cordsen@zgo.de
Die FCSO hat ein Schulkonzept, bei dem es feste Klassen gibt, die in den Hauptfächern nach Leistungsstand in drei Gruppen unterteilt werden – nach Gymnasial-, Haupt- und Realschulniveau. Die Klassenverbände bleiben aber unabhängig davon bestehen, sodass Schüler mit größeren Lernproblemen nicht aus ihren Klassen gerissen werden. Ob im Falle grünen Lichts durch die Politik in Moordorf auch ein eigenes Gymnasial-Angebot in der Sekundarstufe II eingerichtet wird, ist noch nicht entschieden, sagte Schulleiter Christian Hunsmann kürzlich. „Das wird man sehen müssen.“ Denkbar sei auch, dass die Jugendlichen die Unterstufe ab Klasse 5 in Moordorf und die Oberstufe dann in Veenhusen absolvieren. Dort gibt es einen entsprechenden Gymnasialzweig, der bis zum Abi führt.
Auswirkungen müssen bewertet werden
Während die Moormerländer betonen, sich in Ergänzung und nicht in Konkurrenz zu den öffentlichen Regelschulen zu sehen, gibt es in Südbrookmerland wie auch in der Nachbargemeinde Brookmerland auch Skeptiker, die fürchten, dass durch dieses zusätzliche Angebot die Anmeldezahlen etwa der IGS Marienhafe-Moorhusen leiden könnten. Vom Schulamt des Landkreises Aurich heißt es auf Nachfrage: „Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Südbrookmerland eine weitere IGS (FCSO) am Standort Moordorf ansiedeln möchte, ist es im Rahmen der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erforderlich, die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die umliegenden Schulen neu zu bewerten.“ Die Gemeinde Südbrookmerland selbst betonte, Stand jetzt sei gar nicht möglich, die Auswirkungen zu ermessen.
Weil sich offenbar aber nach Bekanntwerden der Pläne bereits zahlreiche Eltern von Viertklässlern an die FCSO gewandt haben, erwägt die Schule nach eigenen Angaben, sogar schon jetzt zum Sommer eine fünfte Klasse nur mit Kindern aus Südbrookmerland einzurichten, die aber zunächst in Veenhusen unterrichtet würden. Ein Schulbetrieb vor Ort in Moordorf ist von den Verantwortlichen für Sommer 2023 als realistisch dargestellt worden.
Welche Regeln gelten für den Antrag?
Dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück liegt aktuell noch kein Antrag des Schulträgers der Freien Christlichen Schule Ostfrieslands auf Errichtung einer weiteren, selbstständigen Schule außerhalb des jetzigen Standorts im Ortsteil Veenhusen der Gemeinde Moormerland vor. „Ob und gegebenenfalls welche Bedenken hinsichtlich der Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft vorliegen, kann grundsätzlich erst nach dem Vorliegen der entsprechenden Antragsunterlagen und erfolgten Prüfung beurteilt werden“, teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. Das wiederum kann aber natürlich erst erfolgen, wenn die FCSO auch die Gewissheit hat, die Räume der Haupt- und Realschule in Moordorf nachnutzen zu dürfen.
Generell gilt laut dem Niedersächsischen Schulgesetz (§143ff.): „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule darf laut Niedersächsischem Schulgesetz aber durchaus von öffentlichen Schulen abweichen, „wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist“. Fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrkräfte müssen samt der Prüfungen denen der Lehrer an öffentlichen Schulen gleichwertig sein.
Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 5 des Grundgesetzes maßgebend: „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“