Osnabrück
Reiserücktrittsversicherung: Das gilt bei Krieg
Wegen des Krieges in der Ukraine sind einige Reisende vorsichtig geworden, manche überlegen ihre Urlaubsziele zu ändern. Doch wann kann eine Reise kostenlos storniert werden? Und greift bei Krieg eine Reiserücktrittsversicherung?
Der russische Angriffskrieg in der Ukraine schürt bei vielen Reisenden Unsicherheiten und Ängste. Viele wollen wegen der Weltlage ihr Urlaubsziel ändern oder doch lieber ganz zu Hause bleiben. Doch bekommen Reisende dann ihr Geld wieder?
Dem Auswärtigen Amt zufolge, darf eine Pauschalreise kostenlos storniert werden, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" deren Durchführung oder die Beförderung zum Urlaubsort „erheblich beeinträchtigen". Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein Indiz.
Für die Ukraine wurde sie ausgesprochen, für Russland nur für die Grenzregionen im Süden zur Ukraine. Von sonstigen Reisen nach Russland rät das Auswärtige Amt hingegen nur ab. Auch für andere osteuropäische Staaten gibt es keine Reisewarnungen. Heißt: Wer dort einen Urlaub gebucht hatte und ihn nun aus Angst lieber nicht antreten möchte, kann zwar zurücktreten, muss aber mit Stornokosten rechnen. Dabei ist die Höhe der Stornogebühren abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung sowie vom Reisepreis. Grundsätzlich gilt: Je näher die Abreise rückt, umso höher fallen die Stornokosten meistens aus.
Auch eine Reiserücktrittsversicherung hilft in diesem Fall nicht. Denn auch wenn die Gründe, im Kriegsfall von einer Reise zurückzutreten absolut nachvollziehbar sind, so gibt es keinen Versicherungsschutz, so der ADAC. „Leider ist ein kriegerischer Konflikt kein versichertes Ereignis, das einen Versicherungsfall auslöst“, sagt Thomas Biersack. „Sowohl in der Reiserücktritts- als auch in der Reiseabbruchversicherung gibt es den Ausschluss Krieg.“
Demnach sind Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen und innere Unruhen in einem Land üblicherweise keine versicherten Ereignisse.
Nach Angaben des ADAC deckt eine Reiserücktrittversicherung nur Gründe ab, die mit einer Person in Verbindung stehen – sie greift also nur bei Risiken wie beispielsweise Krankheit oder Tod, sprich, wenn Reisende vor der Abreise krank werden. Angst oder Unsicherheitsgefühle hingegen werden nicht als Rücktrittsgrund akzeptiert.