Karlsruhe (dpa)

BGH enttäuscht Leasing-Kunden im Abgasskandal erneut

| 21.04.2022 13:09 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Das Logo von VW in einem Markenpavillon in Wolfsburg. Foto: Swen Pförtner/dpa
Das Logo von VW in einem Markenpavillon in Wolfsburg. Foto: Swen Pförtner/dpa
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Wer nichts ahnend einen Diesel mit dem VW-Skandalmotor EA189 gekauft hat, besitzt gute Chancen auf Schadenersatz. Auch Leasing-Kunden haben oft hohe Summen ausgegeben - aber es gibt einen Unterschied.

Diesel-Kläger, die ihr vom Abgasskandal betroffenes Auto geleast hatten, bekommen für die geleisteten Raten in aller Regel keinen Schadenersatz von VW.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt in dieser Frage seiner Linie treu und entschied drei Fälle aus NRW und Rheinland-Pfalz zugunsten des Autobauers.. Die Vorteile durch die Nutzung des Autos entsprächen im Wert den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen, bekräftigten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe. Damit bleibt kein Spielraum für Rückforderungen. (Az. VII ZR 247/21 u.a.)

Für die Richter liegt darin ein maßgeblicher Unterschied zum Kauf, wie sie schon einmal im September 2021 entschieden hatten. Beim Kauf besagt die BGH-Rechtsprechung, dass sich die Kläger nie für das Auto entschieden hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass es im Test nur dank einer Betrugssoftware die Abgas-Grenzwerte einhielt. Daraus folgt das Recht, das Fahrzeug zurückzugeben. VW muss den Kaufpreis erstatten, die gefahrenen Kilometer werden aber angerechnet.

Offen ist noch, was gilt, wenn beim Leasing im Voraus vereinbart wurde, dass der Kunde oder die Kundin das Fahrzeug anschließend auch kauft. In zweien der BGH-Fälle war diese Frage aufgetaucht. Eine klagende Firma hatte angegeben, es sei von Anfang an geplant gewesen, das Auto später zu kaufen. Der Leasingvertrag sei als vorübergehende Finanzierung gedacht gewesen. Ein anderer Kläger hatte während der Leasing-Zeit auf eigene Kosten das Fahrwerk umrüsten lassen.

Die BGH-Richter vermissten aber in beiden Fällen eine schriftliche Vereinbarung. Der Aspekt spielte deshalb auch diesmal keine Rolle.

Alle drei klagenden Kunden hatten das Auto am Ende der Leasing-Zeit übernommen. Schadenersatz für den Kauf gibt es allerdings nur in einem Fall. Hier muss VW ungefähr 2625 Euro plus Zinsen zahlen. Zum Vergleich: Der Kunde hatte über drei Jahre fast 22.000 Euro in Leasingraten gesteckt und das Auto dann für 3420 Euro gekauft.

In den beiden anderen Fällen hatten die Kläger das Auto noch nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 übernommen. Deshalb liegen die Voraussetzungen für Schadenersatz grundsätzlich nicht vor. Der eine Kläger, ebenfalls ein Unternehmen, bekommt damit auch nicht das Geld zurück, das er in den Umbau des Fahrwerks gesteckt hatte.

Nach Auskunft von Volkswagen sind beim Skandalmotor EA189 ohnehin nicht mehr viele Leasing-Fälle offen. Derzeit sei noch eine zweistellige Zahl an Verfahren anhängig, sagte eine Sprecherin.

© dpa-infocom, dpa:220421-99-989390/3

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