Vergabe von Bauplätzen  Schwerbehinderung wird künftig angerechnet

Jens Schönig
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Von Jens Schönig
| 12.07.2022 11:05 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Wer ein Haus bauen will, kann in Wiesmoor schneller an sein Ziel kommen, wenn er ein Familienmitglied pflegt. Symbolfoto: Pixabay
Wer ein Haus bauen will, kann in Wiesmoor schneller an sein Ziel kommen, wenn er ein Familienmitglied pflegt. Symbolfoto: Pixabay
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Die Stadt Wiesmoor ändert ihre Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken. Künftig wird ein weiterer Faktor bei der Zuteilung berücksichtigt.

Wiesmoor - Wer in Wiesmoor ein Eigenheim bauen will, kann bei seiner Bewerbung für einen Bauplatz künftig auch mit einem Behinderungsgrad oder zu pflegenden Angehörigen schneller an sein Ziel kommen. Der Rat der Stadt stimmte am Montagabend einstimmig einer Änderung seiner Vergaberichtlinien für Bauplätze zu.

Seit 2016 wendet die Stadt Vergaberichtlinien an, um die Ansiedlung junger Familien in Wiesmoor zu fördern. „Die Richtlinien haben sich seitdem bewährt und viele umliegende Kommunen haben ähnliche Richtlinien für die Vergabe gemeindeeigener Grundstücke erlassen“, erklärte Hanna Schoon von der Fachgruppe Bauverwaltung in der Sitzung. Das jüngste Bewerbungsverfahren für das Baugebiet „Klein Venedig“ habe aber gezeigt, dass die Richtlinie in einigen Punkten für künftige Baugebiete angepasst werden sollte.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Selbstbezieher bei einer Vergabe im Losverfahren vor anderen Bewerbern bevorzugt werden. Neu hat die Stadt Schwerbehinderungen und Pflegegrade in die Vergaberichtlinien aufgenommen. Familien oder Paare, bei denen ein Mitglied einen Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent oder einen Pflegegrad ab Stufe 3 aufweist, werden künftig in den bevorzugten Bewerbergruppen berücksichtigt. „In zurückliegenden Vergabeverfahren haben wir bei vorliegenden Behinderungen oder Pflegegraden Ausnahmen im Rahmen von Härtefallregelungen gemacht“, erklärt Schoon auf Nachfrage dieser Zeitung. „Mit den neuen Richtlinien schaffen wir für diesen Personenkreis rechtsgültige Grundlagen.“

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