Hamburg „Nicht alle Schulden sind schlecht“: Anwältin gibt Tipps, was Du beim Erbe beachten solltest
Wie erfahre ich von meinem Erbe und was muss ich bei einem Erbschein oder einer Ausschlagung beachten? Rechtsanwältin Deniz Rethmann gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
In diesem Artikel erfährst Du:
Das „Deutsche Institut für Altersvorsage“ schätzt, dass in den Jahren 2015 bis zum Jahr 2024 insgesamt über drei Billionen Euro in Deutschland vererbt werden. Drei Billionen Euro? Damit könntest Du 73 Mal Twitter kaufen (Elon Musk hätte 41 Milliarden gezahlt) oder die deutsche Staatsverschuldung (mehr als 2,38 Billionen) ausgleichen. Laut der „Hans Böckler Stiftung“ betragen die erwartenden Erbschaften im Durchschnitt rund 79.500 Euro – im obersten Fünftel sind es 248.000 Euro, im untersten Fünftel 12.000 Euro.
Viel Geld. Aber was ist, wenn ich gar nicht weiß, ob ich erbe – geschweige denn, wie viel? Sind es vielleicht doch Schulden, die ich hinterlassen bekomme? Die Masse an Informationen im Netz kann überfordern. Insbesondere junge Menschen haben keine Ahnung, was es mit der Ausschlagungsfrist, dem Erbschein oder dem Personenstandsgesetz auf sich hat. Hinzu kommt die Sorge, sich keinen Anwalt leisten zu können.
Damit Dir trotzdem ein wenig geholfen ist, hat Deniz Rethmann von der Elbinsel Kanzlei Hamburg die wichtigsten Fragen zum Thema Erbe beantwortet.
Diese Statistik zeigt eine Prognose zum Erbschaftsvolumen in Deutschland im Zeitraum der Jahre von 2015 bis 2024 nach Vermögensarrt. Schätzungsweise wird etwa ein Vermögen in Summe von rund 3,07 Billionen Euro vererbt werden:
Frage: Ein Beispiel: Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Familienangehörigen: Wo und wie erfahre ich von meinem Erbe?
Antwort: Rethmann: Es gibt keine Behörde, die per se über Deine Erbschaft benachrichtigt. Nur im Fall der Hinterlegung eines Testamentes beim Nachlassgericht, informiert es über das Versterben des Angehörigen und über die erfolgte Testamentseröffnung. Man sollte aber nicht davon ausgehen, dass die Testamente beim Gericht schon hinterlegt sind. Wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Erbvertrag oder kein Testament errichten worden ist, werden die Gerichte von sich aus nicht tätig.
Antwort: Daher sollte man sich in regelmäßigen Abständen bei anderen Verwandten oder Bekannten des Angehörigen über dessen Verbleib erkundigen. Wenn das nicht möglich ist, können soziale Medien wie Facebook oder Instagram über den Tod der angehörigen Person Aufschluss geben. In jedem Fall ist es wichtig, selber Nachforschungen anzustellen.
Antwort: Hilfreich kann auch eine Anfrage beim Standesamt sein, in dessen Zuständigkeitsbereich der Angehörige verstorben ist. Enge Familienmitglieder können bei dem dort geführten Sterberegister Auskunft erhalten, ob der Angehörige tatsächlich verstorben ist.
Hier findest Du das Personenstandsgesetz (PStG) § 62 zur Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht.
Frage: Was ist, wenn man nicht Erbe des Verstorbenen sein möchte oder dieser nur Schulden angehäuft hat? Wann sollte man das Erbe ausschlagen?
Antwort: Wenn man aus persönlichen Gründen grundsätzlich nichts von dem Erblasser erhalten möchte, kann man selbstverständlich sofort eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Ansonsten sollte der Betroffene immer zuvor klären, wie werthaltig der Nachlass ist, bevor das Erbe ausgeschlagen wird.
Antwort: Als Erbe hat man schon aufgrund der Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers das Recht, Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus verschafft einem der Gesetzgeber zahlreiche weitere spezielle Auskunftsansprüche.
Antwort: Ist man sich nicht sicher, ob der Nachlass werthaltig ist, sollten daher zunächst die Personen, die Zugriff zum Nachlass haben (Partner, nahe Verwandte und Freunde) um Auskunft oder Einsicht in Unterlagen bitten. Gegen diese sogenannten Erbschaftsbesitzer gibt es konkrete Auskunftsrechte. So trifft denjenigen, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zusammengelebt hat (also den Partner oder Mitbewohner des Erblassers) die Verpflichtung, dem Erben umfassend über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, das kann man in § 2028 BGB nachlesen.
Hier findest Du § 2028 (BGB) zur Auskunftspflicht des Hausgenossen.
Diese Statistik zeigt eine Prognose zum Erbschaftsvolumen (generationenübergreifende Übertragungen) in Ost- und Westdeutschland im Zeitraum der Jahre von 2015 bis 2024:
Frage: Sie haben gerade gesagt, man könnte die Erbschaftsbesitzer nach Informationen fragen. Nun ist es aber so, dass viele Familien zerstritten sind. Die Ehefrau möchte keine Auskunft geben. Was macht man dann?
Antwort: Wenn man hier nicht weiterkommt, würde ich empfehlen, zeitnah einen Anwalt aufzusuchen, der einem bei der Durchsetzung der Auskunftsansprüche behilflich ist, da man nicht viel Zeit hat, um zu entscheiden, ob man die Erbschaft ausschlagen will.
Antwort: Meist lässt sich innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht zweifelsfrei klären, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Selbst wenn man erste Auskünfte von Angehörigen erhält, erteilen Banken und Versicherungen ohne einen Erbschein oft keine Auskünfte. Wer jedoch diesen beim Nachlassgericht beantragt, nimmt die Erbschaft bereits stillschweigend an. Annehmen kann man die Erbschaft nämlich nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch konkludent, wenn man also den Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt. Eine Ausschlagung ist dann aber nicht mehr möglich.
Antwort: Um solche Fehler zu vermeiden, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Sollte der Nachlass noch unbekannt sein, berät ein Anwalt für den jeweiligen Einzelfall, ob das Erbe angenommen werden sollte. Und wie man die Haftung auf den Nachlass begrenzt, also sich durch eine unerwünschte Erbschaft nicht verschuldet. Es gibt nämlich auch andere Wege, sich vor der Überschuldung durch eine Erbschaft zu schützen.
Antwort: Außerdem sind nicht alle Schulden „schlechte Schulden”.
Frage: Nicht alle Schulden sind schlecht? Inwiefern?
Antwort: Wenn man eine Immobilie geerbt hat, die einen Verkehrswert von etwa einer Million Euro hat, diese Immobilie jedoch noch mit einer Hypothek in Höhe von 200.000 Euro belastet ist, dann ist das durchaus eine Erbschaft, die nicht ausgeschlagen werden sollte. Selbst wenn man auf den ersten Blick die Schulden nicht alleine abtragen kann.
Antwort: Deswegen sollte man immer zum Anwalt gehen. Vor allem, wenn ein Nachlass sehr groß und unübersichtlich ist, wenn es viele Konten oder Wertpapiere gibt oder undurchsichtige Geschäftsbeziehungen. Sofern es sinnvoll ist, wird der Rechtsanwalt seinem Mandanten raten, das Erbe anzunehmen, dabei aber die nötigen Maßnahmen einleiten, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Frage: Haftung auf den Nachlass zu beschränken? Das müssen Sie genauer erklären.
Antwort: Der Erbe erlangt nicht nur alle Vermögenswerte des Erblassers. Er übernimmt auch alle vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers, also auch die von ihm zu Lebzeiten aufgenommenen Schulden. Grundsätzlich vermischt sich die Erbmasse mit dem eigenen Vermögen. Wenn man allerdings rechtzeitig Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt, dann kann man die Haftung auf den Nachlass beschränken. Mit einer kompetenten Beratung wird das eigene Vermögen geschützt und man läuft nicht Gefahr, sich über die Erbschaft zu verschulden.
Frage: In Deutschland kann die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Was passiert, wenn ich erst später vom Tod erfahre – und diese Person verschuldet war?
Antwort: Mit dem Erbfall, also dem Tod des Angehörigen, wird man automatisch Erbe. Man wird also Erbe, ohne Kenntnis von dem Todesfall zu haben oder zustimmen zu müssen. Der Erbe kann sich jedoch vor unerwünschten Nachlässen schützen. Dazu muss man beim zuständigen Nachlassgericht innerhalb der Frist von sechs Wochen erklären, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Die Ausschlagungsfrist ist in § 1944 BGB geregelt. Die Frist beginnt mit erst mit der Kenntnis über den Tod des Angehörigen.
Antwort: Auch der Grund für die Erbschaft muss bekannt sein. Wenn man zum Beispiel nicht wusste, dass die verstorbene Person der leibliche Vater war, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der umfassenden Kenntnis vom Verwandtschaftsverhältnis und vom Erbfall.
Hier findest Du § 1944 (BGB) zur Ausschlagungsfrist.
Frage: Das verwundert. Die Ausschlagung ist mit einer Frist von sechs Wochen sehr streng geregelt. Hingegen ist es doch relativ einfach zu sagen: „Ich wusste davon nichts” oder „Ich habe nicht mitbekommen, dass er gestorben ist”.
Antwort: Der Erbe, der sich auf die späte Kenntnis beruft, wird diesen Umstand der Unkenntnis natürlich beweisen müssen.
Frage: Was passiert, wenn ich mehrere Wochen im Italien-Urlaub bin und nicht in meine Post schaue? Zählt das Datum, an dem ich den Brief öffne?
Antwort: Nein, wenn der Erbe sich im Ausland aufhält oder lebt, wenn er von der Erbschaft erfährt, verlängert sich die Frist. Die Ausschlagung kann dann sechs Monate nach dem Wissen um die Erbenstellung und den Erbfall erklärt werden. Geregelt ist das in § 1944 Abs. 3 BGB. Dort ist zu lesen: „Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.”
Antwort: Und wenn ich nicht in Italien, im Ausland, Urlaub mache – sondern in Deutschland, auf Sylt?
Antwort: Dann gilt die bekannte Sechs-Wochen-Frist. Welche Frist anwendbar ist, hängt nicht von dem Umstand der Abwesenheit ab, sondern von dem Aufenthalt im In- oder Ausland.
Antwort: Können schon Minderjährige Schulden erben und gibt da so etwas wie eine „Schulden-Obergrenze”?
Antwort: So etwas wie eine Schuldengrenze gibt es nicht, auch Minderjährige können Schulden erben. Daher sollte man auch als erbender Elternteil von minderjährigen Kindern daran denken, nicht nur das eigene Erbe auszuschlagen, sondern diese Erklärung auch für die Kinder abzugeben.
Antwort: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Das ist wichtig, da die Kinder sonst in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nachrücken können.
Frage: Kann ich mein Erbe noch vor dem Tod der jeweiligen Person einklagen, oder ausschlagen? Angenommen, die Familienbeziehungen sind schlecht, oder ich weiß, dass die Person jetzt schon verschuldet ist.
Antwort: Nein. Unser Eigentum ist grundgesetzlich geschützt. Genauso das Erbe. Das Erbrecht entsteht aber erst, wenn jemand verstorben ist. Deswegen kann man seine Ansprüche erst dann geltend machen, beziehungsweise sein Erbe ausschlagen.