Berlin 3000 Euro Inflationsprämie: Was Sie zur Sonderzahlung wissen sollten
Sie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung: die Inflationsprämie. Der Bonus kann vom Arbeitgeber steuerfrei an seine Angestellten ausgezahlt werden. Bis zu 3000 Euro sind drin. Aber wann bekomme ich das Geld? Und habe ich überhaupt Anspruch darauf?
Einkaufen, Heizen, Autofahren – alles ist teurer geworden. Die Inflationsrate kletterte in Deutschland zuletzt auf zehn Prozent. Um die Bevölkerung in dieser Situation zu unterstützen, brachte die Bundesregierung im September ihr drittes Entlastungspaket auf den Weg. Teil davon: die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.
Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin eine Sonderzahlung von bis zu 3000 Euro bekommen. Damit sollen – wie der Name bereits sagt – die erhöhten Kosten aufgrund der Inflation ausgeglichen werden. Der Bonus ist von der Steuer und von Sozialabgaben befreit.
Gewähren können die Chefinnen und Chefs den Inflationsausgleich seit dem 26. Oktober. Erst mit dem 31. Dezember 2024 läuft die Möglichkeit dieser steuerfreien Sonderzahlung aus. Die Prämie kann in diesem Zeitraum auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Grundsätzlich können den Inflationsaugleich alle Angestellten erhalten – egal, ob Teil- oder Vollzeitjob oder gar nur geringfügig beschäftigt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe er ausgezahlt wird, liegt jedoch beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin.
Zudem muss der Bonus nicht an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt werden, wie Nicole Mutschke, Fachanwältin für Arbeitsrecht, dem „Spiegel“ erklärt: „Es ist etwa völlig in Ordnung, wenn die Führungsriege verzichtet und die Mitarbeitenden in etwas niedrigeren Gehaltsklassen die Prämie bekommen.“ Es dürfe allerdings nicht völlig willkürlich gehandhabt werden.
Da es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht auf die Inflationsprämie bestehen. Hat der Chef oder die Chefin sich aber einmal zur Zahlung verpflichtet, besteht auch ein Anspruch darauf, wie die Rechtsanwältin dem „Spiegel“ sagt. Eine Verpflichtung gehen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dann ein, wenn sie die Prämienzahlung verkünden. Das kann an einem Schwarzen Brett sein, per Brief, per Mail, im Intranet oder einfach mündlich auf einer Mitarbeiterversammlung.
Da die Inflationsprämie unabhängig vom Gehalt gezahlt wird und steuer- sowie sozialversicherungsfrei ist, muss die Lohnart entsprechend auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen sein.
Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger dämpfte in einem Interview mit dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND) die Erwartungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: „Wir dürfen nicht vergessen, dass es in der angespannten Lage viele Unternehmen gibt, die nur einen Anteil oder auch gar keine Einmalzahlung leisten können. Die 3000 Euro sind kein Selbstläufer.“