Falschgoldhändler verurteilt  Lange Haftstrafe für „Goldjungen“ aus Schortens

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Von DPA
| 21.11.2022 19:12 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Der „Goldjunge“ wurde verurteilt. Bild: Pixabay
Der „Goldjunge“ wurde verurteilt. Bild: Pixabay
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Es ist nicht das erste Mal, dass ein Schortenser wegen des Handels mit Falschgold verurteilt wurde. Aktuell ging es vor Gericht um einen Fall, bei dem er über 76.000 Euro kassiert hat.

Osnabrück/Schortens - Nach dem Verkauf falscher Goldbarren über eine Internet-Plattform ist ein 28-Jähriger aus Schortens im Landkreis Friesland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Der Mann, der bundesweit als „Goldjunge“ bekannt geworden war, hatte sich wegen Betrugs vor dem Landgericht Osnabrück verantworten müssen. In die Strafe seien vorige Urteile des Landgerichts Oldenburg eingeflossen, teilte das Osnabrücker Gericht mit. Dabei ging es auch um Betrug mit Falschgold.

In dem neuen Fall soll er laut Anklage 53 Goldbarren-Imitate für 76.580 Euro an einen Dortmunder verkauft haben, obwohl ihm bewusst war, dass es sich um Falschgold handelte.

Verteidigung wollte Freispruch

Früher hatte der Schortenser seine Anzeigen auf einem Online-Marktplatz noch so gestaltet, als biete er echtes Gold an. Das war eine Irreführung und erfüllte den Tatbestand des Betrugs. Nachdem er deshalb in Jever verurteilt worden war, änderte er sein Geschäftsmodell. Danach hatte er die Barren unten im Anzeigentext als „plated“, also beschichtet, beschrieben. Doch das reichte nicht. Das Oldenburger Gericht sah seinerzeit den Tatbestand des Betrugs trotzdem als erfüllt an. Das Wort könne man schnell überlesen und nicht jeder könne damit etwas anfangen, so die Begründung der Richter. Dann will der Schortenser „plated“ prominenter in der Überschrift der Anzeige platziert haben.

Die Verteidigung hatte jetzt für einen Freispruch plädiert, da sich im Inserat der Hinweis befunden hatte. Der Käufer hätte bemerken müssen, dass die Barren nur mit Gold ummantelt waren.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Dieser Argumentation widersprachen die Richter. Mit der Formulierung und im Gesamteindruck der Annonce im Jahr 2020 sei bei dem Käufer der Eindruck erweckt worden, dass es sich um echte Goldbarren handele. Hierauf sei es dem Angeklagten auch angekommen.

Zudem habe der Preis nur geringfügig unter dem damaligen Goldpreis gelegen. Die vermeintlichen Goldbarren wurden auf einem Parkplatz übergeben. Das Urteil, das bereits Mitte vergangener Woche gesprochen wurde, ist noch nicht rechtskräftig (Az. 18 KLs 12/21).

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