Neuer Ministeriums-Erlass  Dürfen Kriegsflüchtlinge aus Ukraine doch im Kreis Leer bleiben?

Andreas Ellinger
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Von Andreas Ellinger
| 18.01.2023 19:18 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Muss die Kreisverwaltung Leer ihre Ausweisung des 19-jährigen Abdoul Rahimi Diallo zurückziehen? Der Student ist vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet. Foto: Ellinger
Muss die Kreisverwaltung Leer ihre Ausweisung des 19-jährigen Abdoul Rahimi Diallo zurückziehen? Der Student ist vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet. Foto: Ellinger
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Ein Erlass des Innenministeriums zwingt die Leeraner Kreisverwaltung womöglich, Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ein Bleiberecht einzuräumen. Es geht um mindestens zwei Studenten.

Ostfriesland - Muss die Leeraner Kreisverwaltung die Ausweisungen zurücknehmen, die sie an Studenten aus Afrika verschickt hat, die an ukrainischen Universitäten vom Krieg überrascht wurden und nach Deutschland geflohen sind? Am 27. Dezember hat das niedersächsische Innenministerium einen Erlass an die Ausländerbehörden geschickt, in dem weitere Hinweise zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes gegeben werden. Mit den Ausweisungsbescheiden im Auftrag von Landrat Matthias Groote (SPD) ist der Landkreis Leer in Ostfriesland vorgeprescht – zum Nachteil von Kriegsflüchtlingen. Die Kreisverwaltungen in Aurich und Wittmund haben entsprechende Fälle zwar geprüft, aber noch keine Entscheidungen getroffen. Das war der Stand Ende November beziehungsweise Anfang Dezember.

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Unsere Zeitung hat über die Schicksale des 19-jährigen Abdoul Rahimi Diallo aus Guinea und von Abdelmoughit Bourhanm aus Marokko berichtet. Beide haben in der Ukraine studiert und beide sind vom Landkreis Leer zur Ausreise aufgefordert worden. Dass beide von einer Ausweisung betroffen waren, hat überrascht. Denn die Leeraner Kreisverwaltung hatte in einer Presseauskunft den Eindruck erweckt, dass sie nur einen Drittstaatenangehörigen aus der Ukraine zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert habe – also einen Kriegsflüchtling ohne ukrainischen Pass. Unsere Redaktion weiß aber eben von mindestens zwei Betroffenen.

Die Situation der zwei ausgewiesenen Kriegsflüchtlinge im Landkreis Leer

Abdoul Rahimi Diallo hat nicht nur Deutsch gelernt, sondern zum 1. November einen Arbeitsplatz in Weener angetreten, der ihn vom deutschen Staat finanziell unabhängig gemacht hätte – wenn er den Job nicht rund zwei Wochen später wieder aufgeben hätte müssen. Wegen des Ausweisungsbescheids der Leeraner Kreisverwaltung verlor er das Recht, in Deutschland zu arbeiten.

Abdelmoughit Bourhanm stammt aus Marokko und hat bis zum Kriegsbeginn in der Ukraine studiert. Die Ablehnung seines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis will die Leeraner Kreisverwaltung laut seinem Anwalt nicht zurückziehen – aber ihm eine Fiktionsbescheinigung erteilen, die ihm ein zwölfmonatiges Bleiberecht bescheren soll. Foto: privat
Abdelmoughit Bourhanm stammt aus Marokko und hat bis zum Kriegsbeginn in der Ukraine studiert. Die Ablehnung seines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis will die Leeraner Kreisverwaltung laut seinem Anwalt nicht zurückziehen – aber ihm eine Fiktionsbescheinigung erteilen, die ihm ein zwölfmonatiges Bleiberecht bescheren soll. Foto: privat

Abdelmoughit Bourhanm hatte die Leeraner Ausländerbehörde am 24. August informiert: „Ich stehe kurz vor Abschluss meines Elektromechanik-Studiums, das ich aufgrund der anhaltenden Kriegshandlungen versuchen muss, noch online abzuschließen. Danach möchte ich in das Erasmus-Austauschprogramm der Universität Magdeburg wechseln.“ Zur Vorbereitung darauf mache er Deutsch-Kurse. Doch diese hat die Leeraner Kreisverwaltung nicht anerkannt. Obwohl derartige Kurse der übliche Weg zu einer Studienberechtigung in Deutschland sind, wie der „Deutsche Akademische Austauschdienst“ auf Anfrage unserer Zeitung mitgeteilt hat.

Der neue Flüchtlings- und Bleiberechtserlass des Innenministeriums

Das niedersächsische Innenministerium hat gegenüber den Ausländerbehörden nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keinen ukrainischen Pass haben, in Deutschland bleiben können. Sie müssen „nach dem 24. Februar aus der Ukraine kommend einmalig in die Bundesrepublik eingereist“ sein. Sie müssen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Ausländerbehörde gestellt haben, während sie aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung keinen „Aufenthaltstitel“ gebraucht haben. Und sie müssen glaubhaft machen, dass sie sich am 24. Februar mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, in der Ukraine für ein Studium eingeschrieben waren und in Niedersachsen ein Studium oder eine qualifizierte Ausbildung aufnehmen wollen.

Solche Personen sollen laut Innenministerium zur Prüfung eines Aufenthaltstitels „eine Fiktionsbescheinigung“ bekommen, die sie für zwölf Monate zu einem Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Zeit, die zum Beginn einer Ausbildung oder zur Vorbereitung auf ein Studium genutzt werden kann.

Was bedeutet Ministeriums-Erlass für die Kriegsflüchtlinge im Kreis Leer?

Unsere Zeitung wollte von der Leeraner Kreisverwaltung wissen, was der Erlass des Ministeriums für Abdoul Rahimi Diallo und Abdelmoughit Bourhanm bedeutet. Die Antwort lautete: „In den von Ihnen angefragten Einzelfällen können wir derzeit keine Auskunft geben, da die Kommunikation mit den juristischen Vertretern der Flüchtlinge noch läuft.“ Allerdings hatten beide Betroffenen die Kreisverwaltung schriftlich bevollmächtigt, Auskünfte gegenüber unserer Zeitung zu geben. Hinzu kommt: Wenn die Kreisverwaltung ihrer Ausweisungen zurückgezogen hätte, dürfte der Grund für eine Kommunikation mit juristischen Vertretern entfallen sein.

Der Oldenburger Rechtsanwalt Klemens Tönges, der Bourhanm vertritt, teilte auf Anfrage mit: „Die Ausländerbehörde des Landkreises Leer hat trotz zweifachen Hinweises auf den Erlass vom 27.12.2022 ihren Bescheid, in dem Herr Bourhanm zur Ausreise aufgefordert wurde und in dem seine Abschiebung verfügt wurde, nicht aufgehoben. Die Ausländerbehörde argumentiert unter anderem damit, dass der Erlass nach der Ablehnung des Antrages veröffentlicht wurde.“ Zudem argumentiere sie mit Anwendungshinweisen im Erlass, die für Personen gelten, deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits abgelehnt wurde – wie es die Kreisverwaltung Leer im Fall Bourhanm getan hat. Die Behörde wolle den Bescheid daher nicht aufheben, berichtet der Rechtsanwalt – er halte dieses Vorgehen jedoch für falsch. „Da die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall zeitgleich zugesichert hat, dass sie eine Fiktionsbescheinigung für 12 Monate aufgrund der begründeten Aussicht auf eine Ausbildung erteilt, haben wir keine Klage gegen den Bescheid erhoben, obwohl ich dies grundsätzlich für angebracht gehalten habe“, erläutert der Jurist.

Was bedeutet das für weitere Kriegsflüchtlinge im Landkreis Leer?

Unsere Zeitung wollte von der Leeraner Kreisverwaltung auch wissen, ob sich die Vorgaben des Ministeriums auf weitere Kriegsflüchtlinge im Landkreis auswirken: „Plant oder stoppt die Leeraner Kreisverwaltung auf Basis der neuen Erlasslage (weitere) Ausweisungen von Drittstaatenangehörigen, die vor dem Krieg aus der Ukraine in den Landkreis Leer geflohen sind?“ Denn die Verwaltung hatte am 23. Dezember mitgeteilt, dass sie dem Innenministerium eine Liste mit mehr als 30 Betroffenen vorgelegt habe.

Doch auch auf diese Frage hat die Verwaltung von Landrat Groote nicht geantwortet. Sie hat jedoch etwas mitgeteilt, was nicht gefragt war, weil es aufgrund des Erlasses aus Hannover und der übrigen Rechtslage eh klar war und ist: „Es bekommen nicht alle Drittstaatsangehörige eine Fiktionsbescheinigung, wenn ein Aufenthaltstitel abgelehnt wurde.“