Faustschlag ins Gesicht?  Stieftochter sagt nicht gegen Stiefvater aus

Franz-Josef Höffmann
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Von Franz-Josef Höffmann
| 14.02.2023 12:26 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Das Oldenburger Landgericht hob ein früheres Urteil in der Berufungs-Verhandlung auf. Foto: Höffmann
Das Oldenburger Landgericht hob ein früheres Urteil in der Berufungs-Verhandlung auf. Foto: Höffmann
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Er hatte seine Stieftochter sexuell missbraucht und war dafür rechtskräftig zu elf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Hatte er das Mädchen auch geschlagen?

Friesoythe/Cloppenburg/Oldenburg - Er hatte vor drei Jahren seine damals 14-jährige Stieftochter sexuell missbraucht und war dafür rechtskräftig zu elf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Aber hatte der Mann das Mädchen im vergangenen Jahr auch geschlagen? Das konnte das Oldenburger Landgericht nicht feststellen. Deswegen ist der 54-Jährige aus Friesoythe am Montag bezüglich der Körperverletzung auch freigesprochen worden.

Damit hob die Kammer in zweiter Instanz auf die Berufung des Angeklagten hin ein früheres Urteil des Cloppenburger Jugendgerichtes wieder auf. Dieses hatte den Friesoyther wegen der Körperverletzung noch zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Man habe kein gutes Gefühl, kommentierte die Vorsitzende Richterin am Montag den Freispruch, aber es fehle an einer klaren und eindeutigen Aussage. Das Problem: Die heute 17-Jährige Stieftochter des Angeklagten hat im Verfahren die Aussage verweigert.

Gab es einen Faustschlag ins Gesicht?

Nach dem sexuellen Missbrauch hatte die 17-Jährige das Elternhaus verlassen. Ihre Mutter und der Angeklagte blieben dort wohnen. Am Tag der Körperverletzung hatte die Jugendliche ihre Mutter noch einmal besucht. Nun soll der Angeklagte der 17-Jährigen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben. Die Gesichtsverletzung war auch dokumentiert worden. Darüber hinaus hatte die Jugendliche Betreuern, Mitarbeitern vom Jugendamt und der Polizei gegenüber von den Schlägen durch den Stiefvater berichtet.

Weil sie später dann die Aussage verweigerte, konnten Aussagen gegenüber der Polizei als offizielle Behörde nicht mehr verwertet werden. Die 17-Jährige war nicht richterlich vernommen worden. Dann hätte die Sache noch anders ausgesehen. So blieben nur die Aussagen von Betreuern und den Mitarbeitern vom Jugendamt. Aber das seien Aussagen vom Hören-Sagen, so die Vorsitzende Richterin. Auf diese Aussagen könnte kein Schuldspruch gestützt werden. Man hätte die 17-Jährige im Gerichtssaal selbst hören und vernehmen müssen, um sich einen Eindruck von der Zeugin zu verschaffen.

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