Hamburg  Darf ich mich im Garten oder auf dem Balkon nackt sonnen?

Rebecca Niebusch
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Von Rebecca Niebusch
| 04.06.2023 08:06 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Sich im eigenen Garten in der Sonne bräunen: Ist das erlaubt, wenn man dabei keine Kleidung trägt? Foto: imago images/photothek
Sich im eigenen Garten in der Sonne bräunen: Ist das erlaubt, wenn man dabei keine Kleidung trägt? Foto: imago images/photothek
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Im eigenen Garten oder auf dem Balkon die Sonne genießen – dürfen dabei die Hüllen fallen? Gerichtsurteile verraten, wann das nackte Sonnenbaden ein Problem ist – und wann nicht.

Wenn die Temperaturen steigen, fallen die Hüllen: Aber darf man auch im Garten oder auf dem Balkon unbekleidet die Sonne genießen? Mit dieser Frage haben sich schon einige Gerichte beschäftigt. Zum Beispiel dann, wenn Nachbarn sich von der Nacktheit gestört fühlen. Wir erklären, wie die Rechtslage aussieht.

Grundsätzlich ist das nackte Sonnen im Garten oder auf dem Balkon erlaubt. Ganz so einfach ist es in der Praxis allerdings nicht, denn die Nachbarn müssen das Sonnenbad nicht akzeptieren: Sind Terrasse und Garten komplett einsehbar und fühlen sich andere Bewohner der Gegend durch das textilfreie Sonnenbaden gestört, kann Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten greifen, wie Rechtsanwalt Swen Walentowski gegenüber dem Portal „Chip.de“ erklärt. Demnach kann zu viel nackte Haut eine „Belästigung der Allgemeinheit“ und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Bewertung erfolgt dabei individuell, also von Fall zu Fall.

Laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2000 „handelt ordnungswidrig, wer sich unbekleidet auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, in einer Weise aufhält, dass er anderen Nutzern den Anblick seines nackten Körpers aufdrängt.“

Wer seinen nackten Körper auf dem Balkon oder im Garten zeigt, muss mit Blicken der Nachbarn rechnen und diese akzeptieren. Schauen Nachbarn oder Spaziergänger aber gezielt in ein Fenster oder filmen hinein, können Bewohner auf Unterlassung klagen. Das stellte im Jahr 2005 das Oberlan­des­gericht München (AZ: 32 Wx 65/05) fest.

Wer sich gerne unbekleidet sonnt und sich vor neugierigen Blicken schützen will, kann am Balkon einen Sichtschutz anbringen. Dieser ist dann erlaubt, wenn die Verkleidung zum Stil des Hauses passt, entschied das Amtsgericht Neubran­denburg 2006 (AZ: 6 C 162/06).

Können Mieter, die sich regelmäßig aßerhalb ihrer Wohnung nackt zeigen, gekündigt werden? Sobald sie den Hausfrieden stören oder die Hausordnung verletzen, kann der Vermieter diesen Schritt einleiten. In der Praxis ist das aber unwahr­scheinlich.

Im Saarland hat ein Gericht 2005 (AZ: 23 C 1282/04) in einem Fall die Kündigung eines Vermieters gekippt: Eine Mieterin zeigte sich immer wieder draußen nackt. Der Vermieter kündigte ihr – mit der Begründung, ihre unbekleideten Auftritte hätten für Gesprächsstoff in der Nachbar­schaft gesorgt und deswegen den Hausfrieden gestört.

Das Argument ließ das Amtsgericht Merzig jedoch nicht gelten. Die Mieterin bekam Recht. Die Beschwerden kamen von Nachbarn, die nicht im Mietshaus wohnten. Andere Mieter aus dem Mietshaus selbst hatten sich nicht beschwert. Daher war der Hausfrieden in diesem Fall nicht gestört.

In einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2023 (AZ: 2 U 43/22) hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das nackte Sonnenbaden eines Vermieters im Hof keinen Grund für eine Minderung der Miete darstellt. Diese hatten die Mieter nämlich gefordert. Das OLG argumentierte, dass die alleinige Anwesenheit des nackten Mannes die Nutzung der Mietwohnung nicht beeinträchtige. 

Wer über das Nacktsein hinaus gerne Sex auf dem Balkon hat, den dürfte eine Entscheidung des Amtsge­richts Bonn (AZ: 8 C 209/05) abschrecken: In dem Fall vergnügte sich die Mieterin eines Mehrfa­mi­li­en­hauses auf dem Balkon mit ihrem Freund. Die Nachbarn beschwerten sich danach beim Vermieter.

Die Mieterin bekam eine Abmahnung. Richter entschieden in diesem Fall: Der Sex auf dem Balkon habe den Hausfrieden gestört. Hinzu käme, dass der Balkon in diesem Fall von einem Kinder­spielplatz einsehbar sei.

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