Osnabrück  Mücken im Hotel, Einheimische am Strand: Darüber beschweren sich Deutsche im Urlaub

Christian Satorius
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Von Christian Satorius
| 27.07.2023 13:06 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Viele Touristen beschweren sich im Urlaub über Nichtigkeiten - und ziehen deshalb teilweise sogar vor Gericht. Foto: Unsplash/Chen Mizrach
Viele Touristen beschweren sich im Urlaub über Nichtigkeiten - und ziehen deshalb teilweise sogar vor Gericht. Foto: Unsplash/Chen Mizrach
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Nicht jeder Urlaub läuft so wie vorgestellt. Dass Urlauber wegen vermeintlicher Reisemängel vor Gericht ziehen, kommt vor. Aber sogar wegen Mücken im Hotel, aufgeplatzten Würsten am Buffet oder Einheimischen am Strand?! Hier sind acht skurrile Fälle.

Wer in Kenia mit einer Banane rumläuft, darf sich nicht wundern, wenn Affen diese „zu erobern“ versuchen. Das meinte zumindest das Amtsgericht Köln, als es 2010 die Klage eines Urlaubers abwies, der dort von einem wilden Affen gebissen wurde. Er habe entgegen aller Warnungen mit einer Banane in der Hand das Hotelrestaurant verlassen. Dabei seien die Reisenden schon am Ankunftstag darauf hingewiesen worden, dass sich wilde Affen auf dem Hotelgelände und in der Umgebung befinden würden, die nicht gefüttert werden sollten.

Noch am Restaurantausgang habe sich ein Hinweisschild befunden, keine Nahrungsmittel aus dem Restaurant mitzunehmen und am Hotelpool wies ein weiteres Schild unmissverständlich darauf hin: „Don‘t feed the monkeys. If you do, you‘ll see“ („Affen nicht füttern. Tun Sie es doch, werden Sie schon sehen“). Selber schuld, also kein Grund zur Klage.

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Das kann ja schließlich jedem einmal passieren: Da bucht man nichts ahnend einen Flug nach Melbourne in Australien und landet auch in Melbourne – allerdings in Melbourne im US-Bundesstaat Florida. Den Ort gibt es nämlich auch. Dies ist drei Urlaubern 2005 passiert, die den Flug im Internet gebucht hatten und auf eine Rückerstattung ihrer Flugkosten vom Betreiber der Internetseite pochten.

Das Landgericht Berlin fand das plausibel, denn schließlich könnten Laien ja nicht wissen, dass es in Florida eine Stadt mit gleichem Namen gäbe. Daher liege hier grobe Fahrlässigkeit vor. Da die Urlauber ohnehin keine Buchungsbestätigung erhalten hatten, war die Sache für die Richter ganz eindeutig.

Eine dreiviertellange Hose muss reichen. Das meinte zumindest ein Griechenlandurlauber, dem mit selbigem Kleidungsstück der Besuch eines gehobenen Restaurants auf Kreta verwehrt wurde. Doch das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage des Reisenden ab. Aus Rücksicht auf die Schonung des ästhetischen Empfindens der anderen Hotelgäste wären solche Vorschriften durchaus zumutbar und würden keine Beeinträchtigung der Reise darstellen.

Zudem heißt es in dem Urteil noch: „Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.“ Geld gab es darum also keins zurück.

Jeden Abend befänden sich vier bis fünf Mücken in seinem Hotelzimmer und das seien für ein Deluxe-Zimmer ja wohl eindeutig zu viele. So zumindest die Meinung eines Bali-Urlaubers, der kurzerhand den Reiseveranstalter deswegen verklagte. Wo er schon mal dabei war, bemängelte er auch gleich noch eine tropfende Klimaanlage, den seiner Meinung nach nicht ganz frischen Speck am Frühstücksbuffet, Baulärm und einen mit Müll verunreinigten Strand.

Der Baulärm und der verunreinigte Strand seien in der Tat Reisemängel, urteilte das Amtsgericht Charlottenburg. Die tropfende Klimaanlage hingegen wäre kein erheblicher Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, ebenso wie die vier bis fünf Mücken im Hotelzimmer.

Wer eine Pauschalreise in einem Hotel der einfachen Kategorie gebucht hat, darf ruhig schon mal aufgeplatzte Würstchen serviert bekommen. Ein Urlauber hatte geklagt, dass das Hotelbuffet lediglich aus Fastfood bestand und es so immer nur Hamburger, Hot Dogs und Pizza zum Mittagessen gab. Auch das Frühstück gefiel dem Urlauber nicht sonderlich, da lediglich weiße Brötchen, eine einzige Sorte Käse, Mortadella, Schinken und nur zwei Sorten Marmelade angeboten wurden. Zudem sei das Rührei wässrig gewesen und die Frühstückswürstchen aufgeplatzt.

Das Landgericht Frankfurt am Main war allerdings der Ansicht, dass es sich hierbei keineswegs um Mängel handele. Das etwas lieblose Frühstück sei lediglich ein „entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit“. Na dann: guten Appetit.

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Ein Zustellbett darf nicht nur aus einem Bettrahmen bestehen, der auf ein paar Cola-Kisten gelegt wurde. So sah es zumindest das Amtsgericht Düsseldorf und gab dem Urlauber Recht, der ein derartiges Bett nicht in Ordnung fand, und sprach ihm eine Reisepreisminderung zu. Ein bisschen Schimmel im Nassraum und der Umstand, dass das Schwimmbad nicht nach 18 Uhr genutzt werden konnte, brachte dem Pauschalurlauber allerdings nichts ein.

Ein Ehepaar, das einen Mauritius-Urlaub gebucht hatte, konnte sich nicht so richtig erholen – denn am Strand sei man auf Einheimische getroffen, die zudem auch noch eine Art Volksfest veranstaltet hätten. Da es auch noch einige Fliegen am Buffet gegeben haben soll und das Essen überhaupt ungenießbar gewesen sei, ging das Ehepaar vor Gericht.

Die Fliegen seien aber kein Mangel, stellte das Amtsgericht Aschaffenburg fest, da im Reiseprospekt mit einem „offenen Restaurant“ geworben wurde und da müsse man nun einmal mit Fliegen rechnen. Das Gericht fand die Beschwerde, dass der Strand mit Einheimischen geteilt werden müsse, „schlichtweg unbegreiflich“. Selbst ein gewisser Lärmpegel, der mit dem Feiern ihrer Feste verbunden sei, könne „nicht ernstlich“ als Reisemangel vorgetragen werden.

Bei der Luftsicherheitskontrolle legte ein Flugpassagier seine teure Uhr in das dafür vorgesehene Behältnis auf das Förderband und passierte anschließend die Sicherheitsschleuse. Nun wollte er seine Uhr wieder an sich nehmen, aber die war plötzlich weg. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Pflichten verletzt, weshalb die Uhr abhandenkommen konnte, lautete der Vorwurf. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das anders.

Es sei kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande gekommen, als der Flugpassagier seine Uhr zwecks Durchleuchtung auf dem Förderband ablegte. Der Passagier habe nicht den Besitz an dem abgelegten Gegenstand verloren. Mit anderen Worten: Der Fluggast hätte seine Uhr auch während der Kontrolle nicht aus den Augen lassen dürfen. Die Schadensersatzklage des Passagiers wurde abgewiesen.

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