Prozess gegen Schortenser  Wo sind die 53 falschen Goldbarren jetzt?

Franz-Josef Höffmann
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Von Franz-Josef Höffmann
| 08.08.2023 19:30 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Das am Landgericht Osnabrück gefallene Urteil hat Rechtsfehler. Foto: Gentsch/DPA
Das am Landgericht Osnabrück gefallene Urteil hat Rechtsfehler. Foto: Gentsch/DPA
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Als „Goldjunge“ machte ein Schortenser vor Gericht von sich Reden. Er verkaufte falsche Goldbarren an ahnungslose Kunden. Jetzt muss der Prozess gegen ihn in Teilen neu aufgerollt werden.

Schortens/Osnabrück - Der Prozess gegen den „Goldjungen“ aus Schortens muss in Teilen neu aufgerollt werden. Das bestätigte am Dienstag das Landgericht Osnabrück. Dort war der Falschgoldhändler im November vergangenen Jahres zu einer Gesamt-Gefängnisstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs enthält das Urteil aber Rechtsfehler. Daher muss das Verfahren teilweise neu verhandelt werden. In dem Osnabrücker Urteil sind zwei Urteile des Oldenburger Landgerichts enthalten. Dabei ging es auch um Betrug mit Falschgold.

Der als „Goldjunge“ bekannt gewordene Schortenser hatte immer wieder Falschgold an gutgläubige Kunden verkauft und war dafür schon mehrmals zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Dass er sich am Ende auch vor dem Osnabrücker Landgericht verantworten musste, lag an dem Umstand, dass er auf dem Parkplatz des Osnabrücker Zoos einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen 53 falsche Goldbarren für 76.850 Euro verkauft hatte.

Wem gehören die falschen Goldbarren nach der Tat?

Da Straftaten sich nicht lohnen dürfen, müssen Täter das dadurch erlangte Geld an den Staat zurückzahlen. Das hatte das Osnabrücker Landgericht in seinem Urteil gegen den Schortenser auch verfügt: Die 76.850 Euro und die 53 falschen Goldbarren sollten eingezogen werden. Nur: Laut Bundesgerichtshof hat das Osnabrücker Landgericht wesentliche Fragen der Einziehungsverfügung nicht beantwortet beziehungsweise nicht ausreichend dargestellt.

Es geht um die Eigentumsverhältnisse bezüglich der 53 falschen Goldbarren. Wem gehört das Falschgold? Den geschädigten Käufern oder immer noch dem Angeklagten? Eine weitere wesentliche Frage ist, wo sich die Goldbarren zurzeit befinden: Beim geschädigten Ehepaar, beim Angeklagten oder bei einem Gutachter? Das alles muss geklärt werden. Fakt ist nur, dass das Falschgold eingezogen werden muss, wem auch immer es gehört und wo auch immer es sich befindet. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Falschgold erneut der Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen würde, so der Bundesgerichtshof. Die Fragen zum Verbleib des Falschgolds und zu den Eigentumsverhältnissen muss nun eine andere Strafkammer des Osnabrücker Landgerichts beantworten. Und dann wird es endgültig eingezogen – auch wenn es dem geschädigten Ehepaar gehören sollte. Ende August soll das vor dem Osnabrücker Landgericht geklärt werden.

Schortenser änderte nach erstem Urteil seine Verkaufsstrategie

Der Schortenser hat sich mit seinen betrügerischen Machenschaften insgesamt bisher rund acht Jahre Gefängnis eingefangen. Alle Urteile seien aber noch nicht rechtskräftig, sagte am Dienstag der Wilhelmshavener Verteidiger Kai Ebisch. Der „Goldjunge“ sitzt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Meppen. Er hatte sich im Januar 2021 medienwirksam gestellt, nachdem er zuvor untergetaucht war.

Zunächst hatte der Schortenser seine Anzeigen auf einem Online-Marktplatz noch so gestaltet, als biete er echtes Gold an. Das war eine Irreführung und erfüllte den Tatbestand des Betrugs. Nachdem er deshalb in Jever verurteilt worden war, änderte er sein Geschäftsmodell. Danach hatte er die Barren unten im Anzeigentext als „plated“, also beschichtet, beschrieben. Doch das reichte nicht. Das Oldenburger Gericht sah in seinen Prozessen den Tatbestand des Betrugs trotzdem als erfüllt an. Das Wort könne man schnell überlesen und nicht jeder könne damit etwas anfangen, so die Begründung der Richter.

Danach will der Schortenser „plated“ prominenter in der Überschrift der Anzeige platziert haben. Die Verteidigung hatte deshalb in der Verhandlung vor dem Landgericht Osnabrück für einen Freispruch plädiert, da sich im Inserat der Hinweis befunden hatte. Der Käufer hätte bemerken müssen, dass die Barren nur mit Gold ummantelt waren. Dieser Argumentation hatten die Richter jedoch widersprochen. Mit der Formulierung und im Gesamteindruck der Annonce im Jahr 2020 sei bei dem Käufer der Eindruck erweckt worden, dass es sich um echte Goldbarren handele. Hierauf sei es dem Angeklagten auch angekommen. Zudem habe der Preis nur geringfügig unter dem damaligen Goldpreis gelegen.

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