23-Jährige verurteilt Verkäuferin unterschlug mit Scheinretouren Geld
Sie gab vor, dass Kunden etwas zurückgeben wollten, und strich das Geld ein. Eine 23-Jährige ist vom Amtsgericht Aurich verurteilt worden – obwohl sie unentschuldigt fehlte.
Aurich - Wegen Veruntreuung und Unterschlagung hat das Amtsgericht Aurich am Donnerstag eine 23-Jährige zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 43 Euro (insgesamt 3440 Euro) verurteilt. Durch sogenannte Scheinretouren soll die Frau im Jahr 2021 als Verkäuferin in einem Einzelhandelsgeschäft in Aurich mehr als 1200 Euro ergaunert haben. Laut Anklageschrift täuschte sie vor, dass Kunden Waren zurückgeben wollten, und nahm die entsprechenden Beträge aus der Kasse, um sie für sich zu behalten.
Zur Verhandlung vor dem Strafrichter war die Angeklagte trotz nachweislich zugestellter Ladung nicht erschienen. Sie fehlte unentschuldigt. In Abwesenheit des oder der Angeklagten darf nicht verhandelt werden. Normalerweise schickt das Gericht in solchen Fällen die Polizei los, um die betreffende Person vorführen zu lassen. Dies kam nicht in Betracht, da die Frau mittlerweile in Hamburg wohnt. Theoretisch hätte das Gericht gegen die 23-Jährige einen Sitzungshaftbefehl anordnen können. Dann hätte sie von der Polizei festgenommen und in ein Gefängnis gebracht werden können, um dort auf einen neuen Verhandlungstermin zu warten. Das allerdings kam in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es unverhältnismäßig gewesen wäre.
Zeuge reiste vergeblich an
Richter Meyer fand dennoch einen Kniff, um den Prozess nicht platzen zu lassen: Die Frau wurde per Strafbefehl verurteilt. Ein Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für leichtere Kriminalfälle, mit dem die Justiz entlastet werden soll. Dabei kann es ohne mündliche Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen. Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht erlassen und dem Verurteilten schriftlich zugestellt.
Normalerweise passiert das alles ohne Hauptverhandlung und ohne Öffentlichkeit. In diesem Fall griff Strafrichter Meyer in Absprache mit dem Staatsanwalt auf Paragraf 408a der Strafprozessordnung zurück. Dieser besagt, dass auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Strafbefehl beantragt werden kann.
Gegen den Strafbefehl kann die Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Sollte sie das tun, kommt es doch noch zur mündlichen Hauptverhandlung in Aurich. Dann muss auch der Zeuge erneut kommen, der diesmal vergebens von außerhalb angereist war. Sollte die Frau keinen Einspruch einlegen, wird das Urteil von Donnerstag rechtskräftig, und sie muss zahlen.