Hamburg  Bombendrohungen in Deutschland: Diese Strafen drohen den Tätern

Henry Borgelt
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Von Henry Borgelt
| 27.10.2023 13:17 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Polizeieinsatz nach einer Bombendrohung im bayrischen Bayreuth. Zuletzt wurden auch Bezüge zur islamistischen Hamas hergestellt. Foto: dpa/Pia Bayer
Polizeieinsatz nach einer Bombendrohung im bayrischen Bayreuth. Zuletzt wurden auch Bezüge zur islamistischen Hamas hergestellt. Foto: dpa/Pia Bayer
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Bundesweit mehren sich Fälle von Bombendrohungen und Drohschreiben gegen Schulen, Rathäuser und öffentliche Einrichtungen. Solche Drohungen sind, auch wenn ihnen keine Taten folgen, strafrechtlich keine Kleinigkeit. Diese Strafen drohen den Tätern.

In den vergangenen Wochen kam es zu immer mehr Bombendrohungen gegen öffentliche Einrichtungen und Unternehmen. Das ZDF in Mainz, Schulen in mehreren Bundesländern oder auch das Rathaus in Erfurt wurden als Anschlagsziele bedroht. Nach solchen Ankündigungen folgten Räumungen von Gebäuden und teure Polizeieinsätze.

Dabei müssen die anonymen Bombendroher mit empfindlichen Geld- und teilweise sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen rechnen. Wie sieht die Gesetzeslage dazu konkret aus? Und welche Strafen gab es in der Vergangenheit für falsche Bombendrohungen und so provozierte Polizeieinsätze?

Allein das Androhen einer Straftat wird im Strafgesetzbuch bereits hart geahndet. So kann eine „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB) bereits mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. So soll das Sicherheitsgefühl der Bürger geschützt werden. Da dieses Vertrauen in den Frieden im Kern des Gesetzes steht, reicht schon eine Drohung aus, um diesen Straftatbestand zu erfüllen. Eine konkrete Gefährdung muss also nicht vorhanden sein.

Auch die Tatbestände des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 StGB) oder das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) könnten erfüllt sein. So werden Polizisten entsandt, die dann unter anderem an anderen Stellen fehlen. Auch das ist ein Grund für teils hohe Strafen. Hierzu heißt es im Gesetzestext: „Wer absichtlich oder wissentlich vortäuscht, dass wegen (…) gemeiner Gefahr (…) die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Strafen in konkreten Fällen fallen unterschiedlich hoch aus. Mitte Oktober wurde ein 41-Jähriger zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt, nachdem er eine Bombendrohung gegen die Krefelder Außenstelle der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen hatte. Ein weiterer Mann wurde 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt, nachdem er mehrere Bombendrohungen gegen eine Kita und ein Altenheim verschickt hatte.

Außer diesen Strafen können den Tätern auch die Kosten der Polizeieinsätze in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind allerdings je nach Bundesland und teilweise auch Stadtgebiet sehr unterschiedlich.

In Niedersachsen belaufen sich die Kosten eines Polizeibeamten pro Stunde auf etwas über 50 Euro, wobei maximal 10.000 in Rechnung gestellt werden können. In Schleswig-Holstein belaufen sich die Kosten für eine „ungerechtfertigte Alarmierung“ auf mindestens 62 Euro pro Stunde für jeden eingesetzten Mitarbeiter.

Die Gebührenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern zeigt: Der Einsatz eines Beamten kostet hier mindestens 42 Euro pro Stunde. Besonders teuer wird es bei Hubschraubereinsätzen, hier werden bis zu 4.593 Euro pro Stunde fällig, sollte es sich um einen Einsatz nach Falschmeldung handeln.

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