Würde Baumschutzsatzung helfen? Wiesmoorer wütend über Kahlschlag
Die Menge der gefällten Bäume im Februar rief viele Baumfreunde in Wiesmoor auf den Plan. Aber was ist eigentlich erlaubt? Hätte eine Schutzsatzung den Bäumen geholfen?
Wiesmoor - Der Wiesmoorer Bürgermeister Sven Lübbers (parteilos) ist ein wenig froh, dass der Februar vorbei ist, denn dann dürfen keine Bäume mehr gefällt werden. Fällungen bringen jedes Jahr viele Menschen in ganz Ostfriesland auf die Palme, das ist auch in der Stadt Wiesmoor nicht anders. Die Vegetationsperiode vom 1. März bis Ende September ist deshalb nicht nur für die Natur eine Schonzeit, sondern auch für die Zuständigen in der Stadtverwaltung, wo viele der Beschwerden landen.
Auch an die Zeitungsredaktion wenden sich viele aufgeregte Leser. Von „Kahlschlag“ war bei der schieren Menge der in diesem Jahr gefällten Bäume im Wiesmoorer Stadtgebiet die Rede. „Können wir so etwas in Zeiten des Klimawandels überhaupt noch zulassen?“, war eine Frage an die Redaktion. Eine weitere: „Wir beschweren uns über die Abholzung des Regenwaldes und hier erlauben wir so etwas?“ Immer wieder wurde eine Baumschutzsatzung gefordert.
Einzige ostfriesische Stadt ohne Baumschutzsatzung
Die meisten Städte in Ostfriesland und umzu haben bereits eine Baumschutzsatzung aufgestellt. Die Stadt Aurich hat ihre schon seit 1983 geltende Satzung im Jahr 2022 noch einmal verschärft. Die Satzung der Stadt Emden gibt es seit 2001, auch dort wurde bereits über eine Verschärfung diskutiert. Die Satzung der Stadt Leer ist von 2015 und die der Stadt Norden von 2017. Und Wiesmoor? Nach erfolglosen Versuchen in den Jahren 2008, 2011, 2012 und 2013 wurde in Wiesmoor zuletzt 2018 der Versuch gestartet, eine Baumschutzsatzung auf den Weg zu bringen. Wieder scheiterte sie im Gemeinderat. Stattdessen setzte die Stadt 2019 auf ein Baumkataster. Darin sollen ortsbildprägende Gehölze von öffentlichen und privaten Plätzen registriert werden.
Funktioniert das Baumkataster?
Die Stadt Wiesmoor habe ihre Arbeit am Baumkataster bereits begonnen, bestätigt Hinrich Beekmann von der Stadtverwaltung. Der schützenswerte Baumbestand auf öffentlichen Flächen sei in einigen Straßenzügen bereits aufgenommen worden. Bäume auf privaten Grundstücken landen allerdings nur in dem Kataster, wenn sie vom Grundstückseigentümer gemeldet werden. Anders als Gebäude für den Denkmalschutz kann der Antrag auf eine Eintragung nicht von jedem erfolgen. So verwundert die Antwort Beekmanns auf die Frage, ob schon private Bäume registriert wurden, kaum: „Meines Wissens sind bisher keine privaten Bäume aufgenommen worden.“
Warum wird die Forderung nach einer Satzung laut?
Das Baumkataster nennt der ehemalige Vorsitzende der Nabu-Gruppe in Wiesmoor-Großefehn, Helmut Hanssen, einen „zahnlosen Tiger“ und spricht von einem faulen Kompromiss. Er ist einer derjenigen, die besser heute als morgen eine Baumschutzsatzung aufstellen würden. Auch sein Nachfolger Marco Hollwedel hält das für eine gute Idee. „Immerhin hätten die Wiesmoorer dann Klarheit, welche Bäume besonders schützenswert sind“, sagt er. Vor allem aufgrund des fortschreitenden Klimawandels und Artenrückgangs sei es wichtig, den Nutzen einer solchen Satzung für die Blumenstadt wieder neu zu bewerten. „Eine Baumschutzsatzung ist kein Allheilmittel, aber sie kann den ökologischen Nutzen bestimmter Bäume in Hinblick auf Artenschwund und Klimawandel deutlich machen“, findet er.
Was steht in einer Baumschutzsatzung?
In ihren Baumschutzsatzungen regeln die anderen ostfriesischen Städte unter anderem, welche Baumarten besonders geschützt sind. Werden diese Bäume älter, fallen sie ab einem in der Satzung bestimmten Durchmesser oder Umfang automatisch unter den Schutz der Satzung. In Norden sind es 150 Zentimeter Umfang, in Emden 120 Zentimeter und in Aurich 80 Zentimeter auf einem Meter Höhe über dem Boden. Diese Bäume dürfen nur nach einem Antrag bei der Stadt gefällt werden – wenn sie denn zustimmt. Sind Fällungen notwendig, regeln diese Satzungen die zu leistenden Ersatzpflanzungen. Auch Bußgelder sind festgeschrieben, wenn Bäume unerlaubt gefällt werden.
Was spricht gegen eine Satzung?
Bürgermeister Sven Lübbers gibt zu bedenken, dass mit einer Baumschutzsatzung in der Verwaltung großer Arbeitsaufwand verbunden ist. „Die Genehmigungen zur Fällung oder Anzeigen wegen widerrechtlicher Fällungen müssen zum Beispiel geprüft werden“, erklärt er. Außerdem könnten in diesem Zusammenhang Rechtsstreitigkeiten auf die Stadt Wiesmoor zukommen. Zudem werde es oft als Bevormundung empfunden, Grundstückeigentümern den Zugriff auf den eigenen Baumbestand einzuschränken. „Abgesehen davon sind gewisse Bäume durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt und Fällungen müssen von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises genehmigt werden“, so Lübbers.
Hätte eine Satzung etwas an den Fällungen geändert?
„Wenn wir als Stadt selbst Bäume fällen, sind alle von einem Gutachter untersucht worden. Die Bäume sind in den meisten Fällen krank und damit potenziell eine Gefahr“, erklärt der Bürgermeister. Solche Bäume hätten auch mit einer Baumschutzsatzung gefällt werden dürfen. Auch die Fällungen auf dem Golfplatz in Wiesmoor hatten Leser alarmiert. Sie waren vom Eigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet worden. Dort heißt es, dass viele der Bäume erst in den letzten 40 Jahren seit dem Betrieb des Golfplatzes gepflanzt wurden. Die gefällten Gehölze hätten die Verkehrssicherheit entlang des Radweges und auf den Spielflächen gefährdet. „Die jetzt durchgeführten Arbeiten haben bedingt durch das Gesamtensemble der Park- und Golfanlage keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zur Folge“, so der Landkreis in einer Mail.
Wie können Bäume effektiv geschützt werden?
In Stellungnahme zu den aktuellen Fällarbeiten weist der Landkreis darauf hin, dass Bäume auf Wallhecken, eingetragene Naturdenkmale sowie in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzte Bäume grundsätzlich unter Schutz stehen. Will man sie fällen, braucht es eine Genehmigung. Ob die Fällung eines einzelnen Baumes einen Eingriff darstellt, hänge auch von der Baumart, der Baumgröße, seiner Vitalität, seiner Lebensdauer und der örtlichen Situation ab – oder eben von den Vorgaben in einer Baumschutzsatzung.