Osnabrück Polizei und Staatsanwaltschaft Osnabrück: Wo fängt sexuelle Belästigung an und was ist strafbar?
Wer eine andere Person sexuell belästigt, dem droht eine schwere Strafe. Wann ein Übergriff strafbar ist und was eigentlich sexuelle Belästigung bedeutet, erklären Maike Ahlrichs von der Polizei Osnabrück und Oberstaatsanwalt Alexander Retemeyer.
Sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung: Wer kein Anwalt oder Rechtsexperte ist, kommt bei den Begrifflichkeiten rund um diesen Komplex schnell durcheinander. Wo genau liegen also die Unterschiede und welche Paragrafen sind entscheidend?
Gemeinsam ist allen Begriffen, dass sie sexuelle Handlungen beschreiben, die gegen den Willen einer anderen Person geschehen. Unterschieden werden müssen die Begriffe bei Schwere der Tat, Art des Übergriffs sowie dem Strafmaß.
Die Delikte Vergewaltigung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung werden im Paragrafen § 177 StGB geregelt. Vergewaltigung ist ein schwerwiegender sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung. Es muss also zu einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den erkennbaren Willen einer Person kommen. Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sexuelle Belästigung wird im Paragrafen § 184i StGB definiert. Demnach wird eine Person, die eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, bestraft. Das bedeutet, dass unerwünschte und eindeutig sexuell motivierte Berührungen als sexuelle Belästigung gelten. „Verbale Äußerungen fallen nicht unter die sexuelle Belästigung“, sagt der Osnabrücker Oberstaatsanwalt Alexander Retemeyer. Sexuelle Belästigung wird als Vergehen eingestuft und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Nach Angaben des Osnabrücker Oberstaatsanwalts Alexander Retemeyer ist „sexuelle oder sexualisierte Gewalt“ kein juristischer Begriff. „Unter diesem Begriff versteht man üblicherweise alle sexuellen Handlungen, die gegen den Willen eines anderen geschehen oder an Personen, die nicht zustimmen oder ablehnen können“, so Retemeyer. So sprechen Beratungsstellen in der Regel von „sexualisierter Gewalt“, Polizisten eher von „sexueller Gewalt“. Die Formulierung „sexualisierte Gewalt“ wird vor allem in sozialwissenschaftlicher Literatur benutzt.
Als eine Unterform gebe es die „sexualisierte Gewalt“ gegen Kinder und Jugendliche, die als sexueller Missbrauch bezeichnet werde, da es im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen an, mit und vor Kindern und Jugendlichen nicht notwendigerweise einer Gewaltanwendung bedürfe, ordnet Retemeyer ein.
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Im Jahr 2016 gab es eine grundsätzliche Änderung des Strafrechts. Bis dahin musste der Täter Gewalt angewendet oder angedroht haben, seitdem gilt die „Nein-heißt-Nein-Lösung“. Das bedeutet: Der Tatbestand eines sexuellen Übergriffs ist erfüllt, wenn das Opfer seinen entgegenstehenden Willen ausgedrückt hat, indem es etwa sagt „Ich will das nicht“ oder weint oder den Angreifer wegschiebt.
Wer Opfer eines solchen Vorfalls geworden ist, den möchte Kriminalhauptkommissarin Maike Ahlrichs von der Präventionsstelle der Polizei Osnabrück zu einer Strafanzeige ermutigen. „Die betroffenen Personen können ein Zeichen setzen. Nicht nur für andere – auch für sich selbst: Sie haben mit ihrem Verhalten nichts falsch gemacht.“
Wenn es der Wunsch des Anzeigenstellers ist, ist alleine schon die Meldung eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Täter für die Polizei von großem Wert, so Ahlrichs. Das wird dann in den Akten vermerkt und wenn der übergriffige Mensch noch einmal die Polizei auf sich aufmerksam machen sollte, ist so ein Eintrag ermittlungstechnisch relevant.
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