Kassel Diskriminierung bei der Rente? Warum die Klage eines Vaters abgewiesen wird
Erziehungszeiten für Kinder können bei der Rente angerechnet werden. Eltern können gemeinsam entscheiden, wer den Bonus erhalten soll. Fehlt diese Erklärung jedoch, profitiert automatisch die Mutter. Ein Vater fühlt sich diskriminiert und klagt.
Die Benachteiligung von Vätern bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente ist nicht verfassungswidrig. Dies entspricht weiterhin der Lebensrealität und auch dem gesetzlichen Ziel, die Altersversorgung der Mütter zu stärken, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
Nach den bisherigen Regeln können Eltern gemeinsam entscheiden, wem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten gutschreiben soll. Beim Fehlen einer solchen Erklärung, erfolgt die Anrechnung der Erziehungszeiten bei dem Elternteil, der die Kinder überwiegend erzogen hat. In der Regel profitiert dann die Mutter von der Anrechnung. Um diese Auffangregel zu durchbrechen, müssen Väter ihre überwiegende Sorge nachweisen. Dem klagenden Vater aus Hessen gelang dies nach Ansicht der Rentenversicherung und auch der Vorinstanzen für die ersten sieben Lebensjahre der Tochter nicht.
Der Kläger und die Mutter des Kindes hatten zunächst in häuslicher Gemeinschaft mit der 2001 geborenen Tochter gelebt. Der Vater arbeitete nach der Geburt weiterhin in Vollzeit, ab dem 6. Geburtstag der Tochter nahm die Mutter eine geringfügige Beschäftigung auf. Danach zog die Mutter allerdings aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie kehrte zurück in ihr Heimatland Georgien und lebt vom Kläger und der Tochter dauerhaft getrennt. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Ein Familiengericht stellte das Ruhen ihrer elterlichen Sorge fest.
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Von den Eltern fehlte eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit. Die Rentenversicherung merkte beim Vater die Zeit ab dem Auszug der Mutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. Für die Zeit davor erhielt der Kläger jedoch eine Ablehnung. Es sei von einer gemeinsamen Erziehung der Tochter auszugehen, lautete die Begründung. Die Zuordnung der Erziehungszeit für den Renten-Bonus erfolgte bei der Mutter.
Der klagende Vater aus Südhessen meint, das hinter der Auffangregel stehende Rollen- und Familienbild diskriminiere Väter und entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität, heißt es in einer Mitteilung des Bundessozialgerichts. Er selbst sei Busfahrer gewesen und eigens möglichst Wochenendschichten gefahren, um eine gleichberechtigte Betreuung der Tochter zu ermöglichen. Im Zweifel müssten die Kindererziehungszeiten und auch die Kinderberücksichtigungszeiten hälftig aufgeteilt werden.
Der Erwerbsanteil bei den Müttern habe bis 2019 zwar etwas von 33 auf 39 Prozent zugenommen, bei den Vätern seien es aber über 90 Prozent gewesen. Solche „typischen Nachteile der Mütter“ habe der Gesetzgeber mit der Auffangregel teilweise ausgleichen dürfen, urteilte das BSG.