Hamburg Hitze, Sturm und Schnee: Wann die Schule wegen des Wetters ausfallen muss
Temperaturen von fast 40 Grad, Dauerregen der Überschwemmungen auslöst. Extremwetter wird wegen des Klimawandels immer häufiger. Wann wegen des Wetters keine Schule stattfinden muss.
Wenn sintflutartige Regenfälle, schwere Stürme oder sengende Hitze herrschen, kann ein Schulbesuch schwierig bis gefährlich werden. Das kann auch dazu führen, dass die Schule ausgelagert, oder in Distanzunterricht umgewandelt wird. Wann das genau passiert, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ein Überblick über die Regelungen im Norden und Westen.
Anders als in Nordrhein-Westfalen gibt es in Niedersachsen keine starre Regelung, wann der Unterricht ausfallen muss. Die Entscheidung trifft in den meisten Fällen der jeweilige Schulleiter. „Ähnlich wie bei anderen besonderen Wetterlagen (Eisglätte und Hochwasser z.B.) sind Hitzetage oft regional begrenzt. „Zudem sind Bauform, Gestaltung und Ausstattung der Schulräume oft mit ursächlich für bestimmte Temperaturen“, teilt das Kultusministerium in Hannover auf Anfrage unserer Redaktion mit. „Dies sind also individuelle Gegebenheiten, die bei der Entscheidung vor Ort, ob es Hitzefrei gibt oder nicht, am besten beurteilt werden können“, so die Sprecherin weiter.
Das gilt zumindest bis zur Oberstufe. Dort ist kein Unterrichtsausfall wegen Wetters vorgesehen. Stattdessen sollen Schulen sich für die ältesten Schüler eine Alternative ausdenken: „Schulleitungen haben durchaus Gestaltungsspielräume, unter welchen Rahmenbedingungen Unterricht erteilt werden kann: So könnte eine Unterrichtsstunde zum Beispiel auch auf dem schattigen Schulhof oder in einem nahegelegenen Waldstück stattfinden“, heißt es aus dem Kultusministerium.
Landkreise und kreisfreie Städte sind dafür zuständig, die Schüler zum Unterricht zu transportieren. Wenn sie keinen sicheren Schulweg gewährleisten können, dürfen sie die Schule per Erlass ausfallen lassen. Wie die Entscheidung kommuniziert wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Entscheidungsträgers. Eine Statistik über den Unterrichtsausfall, auch wegen Extremwetters, führt das Ministerium nicht. „Gefühlt kommt dies äußerst selten vor“, heißt es jedoch von dort.
Ganz anders ist die Lage in Hamburg. Hier entscheiden „grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind der Schulweg zuzumuten ist“, heißt es in den „Bestimmungen für die Pausenordnungen der allgemeinbildenden Schulen“. Schulen sind demnach verpflichtet, „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten“ planmäßigen Unterricht anzubieten.
Zudem kann die Schulkonferenz den Unterricht ausfallen lassen, wenn es zu warm ist. Dies ist ab einer Außentemperatur von „27 Grad Celsius im freien Schatten“ möglich. Unterrichtsausfall ist in diesem Zusammenhang aber erst ab 11.30 Uhr gestattet. In diesem Fall haben Eltern aber Anspruch auf ein „pädagogisch sinnvolles Angebot“ bis zum planmäßigen Unterrichtsende.
Um festzustellen, ob es in Bremen hitzefrei gibt, wird die Temperatur in einem Raum gemessen, der „nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist und möglichst der Durchschnittstemperatur im Schulgebäude entspricht“, heißt es aus der Schulbehörde. Erreicht diese Temperatur mehr als 25 Grad, kann der Unterricht bis zur vierten Klasse mit dem Ende der Unterrichtsstunde beendet werden.
Von der fünften bis zur zehnten Klasse kann der Unterricht mit dem Ende der darauffolgenden Unterrichtsstunde beendet werden. Ob das geschieht, entscheidet der Schulleiter. Doch es gibt eine Ausnahme: Der Schwimmunterricht darf nicht ausfallen, wenn er direkt auf die hitzefreie Stunde folgt, oder entsprechend vorverlegt werden kann.
Für Schüler, die keinen Bus oder ähnliches nach Hause bekommen, muss eine Betreuung im Schulgebäude gewährleistet werden. Wenn wegen extremen Wetters keine Busse fahren oder der Schulweg nicht sicher ist, soll auf Distanzunterricht umgestellt werden. „Letztendlich entscheiden aber immer die Erziehungsberechtigten, ob sie ihr Kind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Schule schicken“, heißt es aus der Schulbehörde.
Anders als die anderen befragten Länder, dürfen in NRW auch die oberen Ebenen mitreden, ob die Schule abgesagt wird. Wenn die Temperaturen oder Witterungsverhältnisse den Ablauf des Unterrichts beeinträchtigen können, kann zum einen der Schulleiter entscheiden, ob der Unterricht stattfindet. Als Anhaltspunkt dafür ist eine Raumtemperatur über 27 Grad vorgesehen. Liegt diese unter 25 Grad, darf kein Hitzefrei gegeben werden.
„Die verantwortungsvollen Schulleiterinnen und Schulleiter in Nordrhein-Westfalen haben das gesundheitliche Wohl unserer Schülerinnen und Schüler und aller anderen am Schulleben beteiligten Personen stets im Blick“, heißt es aus dem Schulministerium. Die Möglichkeit zu hitzefrei gibt es jedoch nur bis zur Oberstufe. Wenn ein einzelner Schüler mit den Temperaturen nicht klarkommt, ist er vom Unterricht zu befreien.
Treten die Witterungsereignisse ohne Vorwarnung auf, dürfen die Eltern entscheiden, ob der Weg den Kindern zuzumuten ist. Wenn er das nicht ist, wird das als entschuldigte Fehlstunde gewertet. Wenn der Deutsche Wetterdienst eine Extremwetterlage vorhersagt, entscheidet das Krisenmanagement der Bezirksregierungen nach Rücksprache mit einem Krisenbeauftragten des Schulministeriums, ob Distanzunterricht für einzelne Kreise oder den ganzen Bezirk angeordnet werden soll. So zuletzt geschehen in den Regierungsbezirken Köln (Stadt Aachen, Region Aachen, Bonn, Köln, Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis) und Arnsberg (für die Kreise Olpe, Märkischer Kreis, Hochsauerlandkreis und Siegen-Wittgenstein) im Januar 2024. Grund war eine Warnung des Deutschen Wetterdienstes vor extremer Glätte und starkem Schneefall.
In Schleswig-Holstein wird witterungsbedingter Wetterausfall von der obersten Schulaufsichtsbehörde beschlossen und per Rundfunk verkündet. Das tut sie im Normalfall auf Kreisebene oder für Teile eines Kreises, „wenn diese Teile knapp und leicht verständlich bezeichnet werden können“. Für die Halligen und Nordfriesland gibt es besondere Regelungen in Absprache mit den Schulleitern vor Ort.
Generell dürfen Eltern selbst entscheiden, ob sie ihr Kind in die Schule schicken, wenn sie einen gefährlichen Schulweg befürchten. Lehrer müssen auch bei Extremwetter ihren Dienst tun. Wenn kein Unterricht möglich ist, müssen sie den Stoff per Hausaufgabe nacharbeiten lassen. Wenn Kinder trotz Extremwetters in die Schule kommen, müssen sie von den anwesenden Lehrern „durch schulische Veranstaltungen“ bis zum regulären Unterricht betreut werden und fallen auch auf dem Schulweg ausdrücklich unter den Schutz der Unfallversicherung der Schule. Auch Ganztagsangebote müssen weiter stattfinden.
Entlassen werden dürfen die Schüler aber nur, wenn ein sicherer Heimweg möglich ist. Die Aufsichtspflicht endet dabei mit dem Verlassen des Schulgeländes. Ob es hitzefrei gibt, entscheidet die Schulleitung „im Rahmen der Fürsorgepflicht“ selbstständig. Mindesttemperaturen gibt es nicht.