Hamburg  Oft oder lange krankgeschrieben: Wann Angestellten die Kündigung droht

Mark Otten
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Von Mark Otten
| 18.11.2024 16:42 Uhr | 1 Kommentar | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Nicht alle Arbeitnehmer wissen, dass sie auch während einer Krankschreibung gekündigt werden können. Foto: dpa/Christin Klose
Nicht alle Arbeitnehmer wissen, dass sie auch während einer Krankschreibung gekündigt werden können. Foto: dpa/Christin Klose
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Kranksein schützt nicht vor der Kündigung – sie kann sogar ein Kündigungsgrund sein. Betroffen sind Arbeitnehmer, die oft oder lange krankgeschrieben sind. Was Angestellte wissen sollten.

Wer seit mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeitkräften arbeitet, für den greift das Kündigungsschutzgesetz. Es regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen können – auch bei und wegen Krankheit.

Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) gilt grundsätzlich: Wenn Angestellte „sehr häufig oder sehr lange wegen Krankheit“ fehlen, können Arbeitgeber ihnen unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Die Hürden dafür seien jedoch hoch: „Eine gelegentliche Grippe, oder ab und zu ein Infekt reichen für eine solche krankheitsbedingte Kündigung nicht aus“, schreibt der DGB auf seiner Homepage.

Jurist Till Bender ordnet für die Gewerkschaft IG Metall ein, dass Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen müssten – alles darüber hinaus gelte als unzumutbar. „War der Beschäftigte in drei Jahren immer mehr als 30 Tage krank, so droht eine Kündigung“, sagte Bender. Die Schwere oder Dauer der Krankheit spielt dabei keine Rolle. Es zählen die sogenannten häufigen Kurzerkrankungen sowie lang andauernde Arbeitsunfähigkeiten gleichermaßen.

Fällt ein Angestellter wegen schwerer oder chronischer Krankheit oft oder lange aus, kann ein Unternehmen eine sogenannte personenbedingte Kündigung aussprechen. Der Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dann die Krankheit selbst. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen können, dass die Arbeit durch die Erkrankung des Angestellten dauerhaft gestört oder gar nicht mehr möglich ist.

Mit Zugang der krankheitsbedingten Kündigung beginnt für Arbeitnehmer eine Frist: Innerhalb von drei Wochen müssen sie entscheiden, ob sie den Jobverlust akzeptieren oder ob sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben.

In Fall einer Klage prüft ein Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Laut den Juristen der Kölner Anwaltskanzlei WBS Legal muss das Gericht dafür drei Voraussetzungen als erfüllt ansehen:

Eine Abmahnung vor der Kündigung wegen Krankheit ist nicht nötig. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres in Summe mehr als sechs Wochen krank, sind Arbeitgeber jedoch verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Beim BEM werden Möglichkeiten geprüft, wie eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung aussehen könnte. Dabei bekommen Arbeitnehmer Unterstützung vom Betriebs- oder Personalrat. Arbeitnehmer müssen daran nicht teilnehmen oder darauf reagieren.

Bietet der Arbeitgeber kein BEM an, kann die Kündigung dennoch Bestand haben. Allerdings muss das Unternehmen im Klageverfahren zusätzlich beweisen, dass es keine Möglichkeiten hat, den Arbeitnehmer leidensgerecht zu beschäftigen.

Bestimmte Personengruppen sind besonders vor Kündigungen geschützt:

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