Osnabrück  Darf ich in der Garage Fahrräder abstellen oder basteln? Das sagt der Experte

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 26.12.2024 10:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Der ADAC klärt auf, welche strengen Vorschriften für Garagen gelten. Foto: Unsplash/Kevin Wolf
Der ADAC klärt auf, welche strengen Vorschriften für Garagen gelten. Foto: Unsplash/Kevin Wolf
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Was dürfen Garagenbesitzer tatsächlich in ihren Garagen lagern? Der ADAC beleuchtet die strengen Vorschriften und Gerichtsurteile, die die Nutzung von Garagen auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränken und erklärt, warum Umbauten für Mieter tabu sind.

Oft besitzen Garagen Fenster, Türen und Heizung. Dennoch dürfen sie nicht genutzt werden, wie es dem Eigentümer beliebt. Welche Nutzung ist erlaubt? Und was darf in Garagen gelagert werden? Der ADAC klärt auf:

In den meisten Bundesländern gibt es Garagenverordnungen, die Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen enthalten.

Dabei geht es um die Definitionen verschiedener Garagengrößen (klein, mittel, groß), Zu- und Abfahrten, Rampen, Wänden- und Deckenmaße, die Mindestlänge und - breite von Stellplätzen, den Anteil von Frauenparkplätzen sowie um Brandschutzeigenschaften. Zur konkreten Nutzung der Garagen steht in diesen Verordnungen wenig.

Garagen haben eine „Zweckbestimmung“, nämlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält, der darf nur eine Garage bauen und diese auch nur als solche nutzen. Eine Nutzung der Garage als Büro oder Abstellkammer ist nicht erlaubt.

Neben der Anzahl von Kraftfahrzeugen bezogen auf die Stellplätze (in einer Einzelgarage darf ein Auto, in einer Doppelgarage dürfen zwei Autos geparkt werden) dürfen Dinge gelagert werden, die zum Auto gehören. Darunter fallen Reifen, Dachgepäckträger und Dachboxen oder Wagenheber.

Auch Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl oder Scheibenreiniger dürfen dort lagern, wenn sie „haushaltsübliche Mengen“ nicht weit überschreiten. Kraftstoff darf in begrenztem Umfang vorgehalten werden.

Eine Garage darf nicht zu einem Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zu einer Abstellkammer umfunktioniert werden – jedenfalls nicht „auf Dauer“. Darin würde eine verbotene „Zweckentfremdung“ liegen. Das haben Gerichte bereits so entschieden.

So untersagte das Amtsgericht Stuttgart einem Mieter, seinen Kfz-Stellplatz in einer Tiefgarage als Lager für Getränkekästen und andere Utensilien zu nutzen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter das unterlässt. Denn darin liege ein vertragswidriger Gebrauch. (AZ: 37 C 5953/15)

Und vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt scheiterte der Eigentümer einer Garage, der auf Dauer Möbel und Kartone sowie fünf Fahrräder in der Garage abgestellt, und sogar eine Küchenzeile aufgebaut hat. Die Bauaufsichtsbehörde durfte ihm das untersagen. (AZ: 3 K 48/12)

Aus Sicherheitsgründen dürfen auch Gegenstände wie ein Gasgrill oder Gasflaschen sowie sonstige gefährliche, explosive und brennbare Stoffe nicht eingelagert werden. Auch eine Hobbywerkstatt darf nicht ohne Weiteres in einer Garage betrieben werden. Je nach Umfang kann sie als „unzulässige Nutzung“ untersagt werden – selbst, wenn sie nur dafür eingerichtet worden ist, an dem eigenen Auto zu schrauben. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann.

Der Vermieter kann die Art der Nutzung der Garage zusätzlich im Mietvertrag vorschreiben. Es gilt: Ist die Garage Teil der angemieteten Wohnung, werden Wohnung und Garage als Einheit betrachtet. Bei erheblichen Verstößen gegen die vorgegebene Garagennutzung droht Mietern im schlimmsten Fall die Kündigung der gesamten Wohnung. Mieter, die vom Vermieter deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Freiräumen der Garage aufgefordert werden, sollten dem nachkommen.

Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit ist mietrechtlich nicht erlaubt. Abschließend zu dem Thema noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz: Dort konnte ein Eigentümer eines Wochenendhauses, der auf der Grenze zum Nachbarn eine Garage errichtet hatte, nicht durchsetzen, diesen Autoabstellplatz in eine Küche umzuwandeln und einen Zugang zu den übrigen Räumen des Hauses herzustellen.

Das Gericht bestätigte zwar die Ansicht der Kommune, dass die Garage (bei Einhaltung bestimmter Maße) an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Dies gelte aber nicht für eine Nutzung als „Wohnung“. (AZ: 8 A 10925/09)

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