Osnabrück  Zoll schmeißt Koffer weg, Hotel tischt Reste auf: Wie hätten Sie als Richter entschieden?

Christian Satorius
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Von Christian Satorius
| 19.07.2025 11:30 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Nach dem Urlaub stand für diese Urlauber eine Reise zum Gericht an. Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener
Nach dem Urlaub stand für diese Urlauber eine Reise zum Gericht an. Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener
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Was alles im Urlaub schiefgehen kann, zeigt ein Blick in die Gerichtsakten. Dort erfährt man, aus welchen bizarren Gründen Urlauber vor Gericht landen – und wofür sie auch noch Recht bekommen.

Punta Cana in der Dominikanischen Republik hat wunderschöne Sandstrände zu bieten, türkisblaues Wasser und jede Menge Palmen: Was will man mehr? Eine Urlauberin hätte sich zumindest noch einen pünktlichen Rückflug nach Düsseldorf gewünscht, doch der Flieger hatte rund sechs Stunden Verspätung. Also zog sie vor Gericht.

Die Fluggesellschaft rechtfertigte die verspätete Ankunft damit, dass es eine „Insektenkontamination in der Kabine“ gegeben habe und man dieser nicht so schnell Herr geworden sei. Wie sich erst später herausstellte, handelte es sich dabei um eine Maus, sodass die Maschine erst noch desinfiziert werden sollte, bevor sie abheben konnte.

Die Klägerin war laut Amtsgericht Düsseldorf der Ansicht, „es stehe innerhalb des gewöhnlichen Beherrschungsbereiches einer Luftfahrtgesellschaft, dass eine Maus ins Flugzeug gerate“. Das Gericht führte zwar diesbezüglich aus: „Das Vorhandensein einer Maus in einem Flugzeug entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge.“

Aber es stellte auch klar, dass es sich dabei um „einen von außen kommenden Umstand“ handele, „der für das ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar“ sei. „Ferner würde auch das mögliche Aufstellen von Mausefallen in den Gepäckverladehallen die Möglichkeit weiterer Mäuse-Vorfälle nicht gänzlich ausschließen.“

Da die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung so weit wie möglich einzugrenzen und eine Ersatzmaschine für den „streitgegenständlichen Flug“ einsetzte, wurde die Klage abgewiesen.

Ein Herr, der offensichtlich etwas zu tief ins Glas geschaut hatte, verschüttete sein Getränk. Dieses landete unter anderem auf der Schürze der Kellnerin und auch auf ihren Füßen, die lediglich in Sandalen steckten.

Der Gast bot der Dame daraufhin an, ihre Füße zu reinigen und zwar, indem er sie ablecken wollte. Die Kellnerin willigte spaßeshalber ein, doch der Herr biss kräftig zu, so stark sogar, dass Blut floss. Das fand die Kellnerin dann gar nicht mehr lustig und verklagte ihn auf Schmerzensgeld.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen, das sich mit diesem Fall zu befassen hatte, verurteilte den Mann zur Zahlung von 400 Euro Schmerzensgeld nebst fünf Prozent Zinsen. Das Gericht kam nämlich zu der Ansicht: „Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung.“

Bei der Strafbemessung bezog es die eigene Erfahrung mit ein: „Es ist gerichtsbekannt, dass bei Verletzungen im Fußbereich erhebliche Einschränkungen in der Lebensqualität vorhanden sind.“

In einem Hotel auf Lanzarote fanden sich auf den abendlichen Buffets einige übriggebliebene Speisen vom Mittag wieder, was den Urlaubern gar nicht schmeckte, die deshalb vor Gericht zogen. Das war aber noch nicht alles.

Die Touristen beklagten unter anderem auch noch, dass ihnen teilweise kaltes bzw. lauwarmes Essen vorgesetzt wurde und dass die Gerichte nicht beschriftet waren, was ihrer Meinung nach eine Identifizierung sehr viel einfacher gemacht hätte.

Das Amtsgericht Duisburg konnte darin allerdings keine erheblichen Mängel erkennen. „Die Verwendung der mittags zubereiteten, aber nicht verbrauchten und nicht auf den Teller gelangten Reste für die nächste Mahlzeit“ entspreche vielmehr den „durchschnittlichen Erwartungen an eine Reise mit Vollverpflegung“.

Auch die Temperatur der Speisen gäbe keinen Anlass zur Klage, meinte das Gericht: „Allgemeinkundig empfinden unterschiedliche Menschen Essenstemperaturen sehr unterschiedlich; nicht jeder hält die gleiche Essenstemperatur für ‚richtig‘.“ Ebenfalls „keinen Mangel stellte es dar, dass die Speisen am Buffet für die Kläger nicht ohne Weiteres erkennbar und auch nicht bezeichnet waren.“

Im Ausland müsse man vielmehr damit rechnen, dass Speisen serviert werden könnten, die einem in Deutschland nicht bekannt seien. „Eine schriftliche Bezeichnung jeder einzelnen Speise am Buffet ist dagegen nicht als üblich anzusehen und war deshalb auch nicht geschuldet.“

Eine Urlauberin hatte sich zusammen mit ihrem zehnjährigen Sohn in ein Fünf-Sterne-Hotel eingebucht. Eines Morgens kam es am hoteleigenen Strand zu einer Schießerei unter einigen Bootsverleihern. Vier von ihnen kamen dabei um und zwei Hotelgäste wurden angeschossen.

Das gefiel der Dame und ihrem Sohn überhaupt nicht und so verlangten sie vom Reiseleiter, wie andere Gäste auch, umgehend nach Hause geflogen zu werden. Doch der lehnte ab und bot den Urlaubern vielmehr an, in ein 85 Kilometer entferntes Hotel umzuziehen. Das nun wiederum wollten die Dame und ihr Sohn nicht so gerne und zogen dafür lieber vor Gericht.

Das Amtsgericht Düsseldorf war dann auch der Ansicht: „Durch den Umzug an einen anderen Urlaubsort wäre die seelische Beeinträchtigung nicht in maßgeblicher Weise abgemildert worden.“ Ein bisschen Geld bekamen die Kläger aber dennoch zugesprochen, denn das Gericht war der Ansicht: „Die Reise war aufgrund der … in den Morgenstunden stattgefundenen Schießerei mit Handfeuerwaffen mit einem Mangel … behaftet.“

Ein Passagier flog von Lamezia Terme in Kalabrien über Rom nach Frankfurt am Main und kam dort auch wohlbehalten an – allerdings ohne seinen Koffer. Den hatte der Zoll in Rom nämlich weggeworfen. Schade eigentlich, denn darin befand sich unter anderem seine Digitalkamera.

Also zog der Herr vor Gericht und verlangte von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz in Höhe von mehr als 1000 Euro. Doch den wollte ihm das Amtsgericht Frankfurt am Main, das sich mit diesem Fall zu befassen hatte, nicht zusprechen. „Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Verlustes seines Koffers zu“, urteilte das Gericht.

Neben der Kamera und Kleidungsstücken befanden sich in dem Koffer nämlich auch noch mehrere Salamis, ein Beutel Oliven und vor allem vier Flaschen Wein, die wohl kaputtgegangen waren, sodass sich im Kofferinneren eine unschön riechende Melange ergeben hatte, die bereits aus dem Gepäckstück heraustropfte.

Die Vernichtung war dann auch aus „hygienischen Gründen notwendig“, urteilte das Gericht. „Der Kläger hat dadurch, dass er in seinen Koffer neben dem üblichen Reisegepäck auch Weinflaschen, Oliven und Salami befördert hat, selbst die spätere Vernichtung des Gepäcks herbeigeführt.“

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