Medizin

Trotz Schmerzen: Keine Zahnarztbehandlung für junge Ungarin

| | 13.10.2021 19:02 Uhr | 1 Kommentar | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Was müssen eigentlich Touristen und Arbeitnehmer aus dem Ausland beachten, wenn sie in Deutschland plötzlich zum Zahnarzt müssen? DPA-Symbolfoto: Vennenbernd
Was müssen eigentlich Touristen und Arbeitnehmer aus dem Ausland beachten, wenn sie in Deutschland plötzlich zum Zahnarzt müssen? DPA-Symbolfoto: Vennenbernd
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Eine junge Ungarin wurde bei Zahnärzten in Ostfriesland nicht behandelt. Ein bedauerlicher Fall, der durch eine neue Regelung künftig so aber nicht mehr passieren soll.

Krummhörn/Emden/Leer - Stellen Sie sich vor, drei ihrer Weisheitszähne wollen raus, haben keinen Platz, aber lassen sich nicht beirren. Sie würden wahrscheinlich, von Schmerzen gebeutelt, direkt zum Zahnarzt gehen. So erging es auch einer jungen Ungarin, die über eine Verleihfirma in der Gastronomie in der Krummhörn arbeitet. Doch geholfen wurde ihr nicht.

Was und warum

Darum geht es: Eine neue Regelung soll die zahnärztliche Behandlung beispielsweise von Touristen in Deutschland vereinfachen.

Vor allem interessant für: diejenigen, die Touristen oder ausländische Arbeitnehmer betreuen

Deshalb berichten wir: Einer jungen Ungarin wurde bei mehreren Zahnärzten nicht geholfen.

Den Autor erreichen Sie unter: c.hock@zgo.de

Das berichtet eine Leserin, die die Ungarin unterstützte, gegenüber unserer Zeitung. Die erste Zahnärztin, bei der sie vorstellig wurden, lieferte die Diagnose: Drei Weisheitszähne seien am Durchbrechen und entzündet ist der Bereich auch noch. „Sie riet, einen Kieferchirurg aufzusuchen, weil sie keine Möglichkeiten hat, die Zähne zu entfernen“, so die Leserin, dessen Name der Redaktion bekannt ist, gegenüber unserer Zeitung.

Keine Hilfe bekommen

Doch bei diesen Spezialisten, einem Arzt aus Leer und einem aus Emden, sei keine Hilfe zu finden gewesen. Der Grund: die Versichertenkarte. „Wegen ihrer Arbeitsstelle zahlt sie dem deutschen Staat Steuern und ihre Versicherungskarte ist eine europäische“, so die Leserin über den Status der Ungarin.

Als Grund sei von den Ärzten angeführt worden, dass man nie wisse, ob man sein Geld in solchen Fällen bekomme. Auch auf Zusicherungen hin, dass das passiere und man sogar die Zusicherung einer deutschen Krankenkasse habe, sei nicht behandelt worden. Die junge Frau musste zurück nach Ungarn, unter Schmerzen, um sich dort behandeln zu lassen. Wie kann das passieren?

Neue Regelung seit Oktober

Eine Nachfrage bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zeigt: Erst seit Oktober gibt es eine Regelung, die erstmals das Verfahren bei der Behandlung ausländischer Patienten in einer eigenständigen und für Zahnärzte geltenden Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband regelt. Eine Behandlung ausländischer Patienten war aber schon vorher möglich. Der eingängige Name der seit dem 1. Oktober geltenden Regelung: „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“. Unter diese Regelung fallen künftig auch Touristen.

Weiter heißt es seitens der KZBV: „Bei Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte haben Person Anspruch auf eine – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes – medizinisch notwendige Behandlung.“ Allerdings ist nicht genau definiert, was denn eine „medizinisch notwendige Behandlung“ ist. Wann und in welchem Umfang eine Notfallbehandlung notwendig ist, „entscheiden die Zahnärzte aus medizinischer Sicht eigenverantwortlich“, so die Bundesvereinigung. Bei Notfällen seien auch Zahnärzte „prinzipiell verpflichtet“, zu helfen.

Planbare Behandlungen gesondert geregelt

Auf Leistungen, die nicht als Notfall eingestuft werden, haben Angehörige anderer Staaten in Deutschland keinen Anspruch, losgelöst davon, ob es sich um EU-Ausland handelt oder nicht. „Planbare“ Behandlungen können allerdings grundsätzlich auch durchgeführt werden: „Halten sich Patienten vorübergehend in Deutschland auf und handelt es sich um eine planbare Behandlung, muss der Patient vor der Behandlung einen nationalen Anspruchsnachweis einer deutschen aushelfenden gesetzlichen Krankenkasse vorlegen“, so die Bundesvereinigung.

Auch schon vor der nun eingeführten Regelung habe es entsprechende Verfahrenshinweise gegeben. „Im konkreten Fall bedauert die KZVN den von Ihnen geschilderten Vorfall, hätte sich aber gewünscht, dass sich die Patientin eine Versichertenkarte besorgt hätte, oder sich die Praxis bei der KZVN informiert hätte, um das Procedere zu erfragen“, so die KZBV.

Bürokratie bleibt bestehen

Die nun geltende neue Vereinbarung soll für Zahnärzte nun künftig Klarheit schaffen. Allerdings sagt selbst die Bundesvereinigung, dass „diese neue Regelung durchaus nicht zu einer deutlichen Verminderung von Bürokratie geführt hat, wie alleine der Umfang der 39-seitigen Begleitbroschüre erkennen lässt“.

Für den Praxisalltag bedeute die neue Vereinbarung, dass die Behandlung und Abrechnung von Versicherten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und eine EHIC/GHIC (Europäische Krankenversichertenkarte bzw. Global Health Insurance Card) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) besitzen, dennoch vereinfacht werden soll. So sollen notwendige Erklärungen künftig in den gängigsten Sprachen über die Praxissysteme abrufbar sein.

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