Recht
K.-o.-Tropfen: Das kommt auf Täter zu
Vor Kurzem erstatteten Ostfriesinnen Anzeige, weil ihnen K.-o.-Tropfen injiziert worden sein sollen. Wir fragen einen Anwalt, was Betroffene beachten müssen und welche Strafen auf Täter zukommen.
Leer - K.-o.-Tropfen seien eigentlich immer ein Thema, sagt Rechtsanwalt Folkert Adler. „Mal treten die Fälle häufiger auf, dann wieder weniger“, sagt er. Coronabedingt sei es eine Weile sehr still geworden um dieses Thema. Vor einiger Zeit haben mehrere Frauen aus Ostfriesland Anzeige erstattet, weil ihnen K.-o.-Tropfen per Spritze verabreicht worden sein sollen. Daraufhin schrieb uns ein Leser, dass er sich wünschen würde, dass wir berichten, welche Strafen auf Täter zukommen. „Das ist kein Kavaliersdelikt“, schrieb der Leser.
Wir haben bei Anwalt Folkert Adler aus Leer nachgefragt, wie die Strafen aussehen. Schon beim Besitz der K.-o.-Tropfen fängt es an: „Dieser kann grundsätzlich ein Verstoß gegen Paragraph 29 des Betäubungsmittelgesetzes sein“, so Adler. Oder gegen das Bundesarzneimittelgesetz.
Was und warum
Darum geht es: Wenn K.-o.-Tropfen eingesetzt werden, kommt keine Geldstrafe mehr infrage. Es ist ganz und gar kein Kavaliersdelikt. Mehrere Frauen erstatteten in der Region Anzeige, weil sie Opfer von K.-o.-Mitteln wurden. Wir wollten wissen, auf was Betroffene achten müssen und welche Strafen es gibt.
Vor allem interessant für: Junge Frauen und ihre Angehörigen.
Deshalb berichten wir: Ein Leser schrieb uns, dass es ein wichtiger Aspekt der K.-o.-Tropfen-Problematik sei, darüber zu informieren, was auf Täter zukommt. Also fragten wir einen Juristen. Die Autorin erreichen Sie unter: v.vogt@zgo.de
Mehrere Ebenen sind zu beachten
Wer anderen die Mittel verabreiche, mache sich nach Paragraph 223 und 224 des Strafgesetzbuches strafbar: also einmal der Körperverletzung. Hier heißt es, wer eine andere Person misshandele „oder an der Gesundheit schädigt“, hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten. Es sei lange ausdiskutiert worden, aber es handele sich ebenfalls um eine gefährliche Körperverletzung, so Adler. Damit sei eine Geldstrafe für Täter vom Tisch und eine Haftstrafe müsse verhängt werden.
Die Verabreichung K.-o.-Tropfen sei eine gefährliche Körperverletzung, weil „die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen wird. Das ist Punkt eins. Außerdem wird das Mittel im Unwissen des Opfers in ein Glas gefüllt oder ihm verabreicht. Das macht es zu einem sogenannten ‚hinterlistigen Überfall‘.“ Ein Richter müsse eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängen.
Nicht nur Verabreichung entscheidend
Täter verabreichen den Opfern die Mittel nicht ausschließlich, um sie unter Drogen zu setzen. „Wer die Tropfen gibt, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, macht sich ebenfalls nach Paragraph 177 strafbar. Und dieser ist ein ganz scharfes Schwert“, sagt Adler. In den vergangenen zehn bis 15 Jahren habe es in diesem Bereich Verschärfungen und Reformen gegeben. „Der Täter nimmt sexuelle Handlungen vor und nutzt aus, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“, so Adler. Mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe kämen auf den Täter zu, wenn er mit dem Opfer in dieser Situation Geschlechtsverkehr vollzieht. „Bei der Gabe von K.-o.-Tropfen handelt es sich allerdings immer um einen schweren Fall der Vergewaltigung. Das wird mit einer Strafe von nicht unter drei Jahren bestraft“, so Adler.
Bei privaten Feiern gebe es häufiger Fälle, in denen K.-o.-Tropfen verabreicht werden, um die Wohnung des Opfers auszuräumen, so Adler. Damit handele es sich um Raub, „weil der Täter mit den Tropfen den Widerstand der anderen Person überwindet“.
Was tun bei einem Verdacht?
Wer bezichtigt werde, K.-o.-Tropfen verabreicht zu haben, sollte sich einen Anwalt nehmen, so Adler. „Der Anwalt ist der einzige mit kompletter Akteneinsicht.“ Opfern rät er, sich sofort ärztlichen Beistand zu suchen. „So schnell wie möglich sollten Urin und Blut untersucht werden“, sagt Adler. Problem: Wenn der oder die Betroffene einer Blutabnahme nicht zustimmen kann, mache der Arzt sich strafbar, wenn er trotzdem Blut abnimmt. „Es gibt in der Region gute Ärzte, die auf Sexualdelikte geschult sind“, sagt Adler. Diese sicherten die Spuren, die eingeschickt würden. „Dann werden sie in eine DNA-Datenbank eingespeist“, so Adler. So könne es auch wenn die Ermittlungen gegen Unbekannt zunächst keinen Erfolg bringen, später zu einem Treffer kommen.