300 Euro Entlastung So kommen Sie an die Energiepreispauschale
Bald soll die EPP ausgezahlt werden – doch Rentner profitieren nicht davon. Der Aurich-Chef des Sozialverbands spricht von einer „absoluten Ungerechtigkeit“.
Ostfriesland - Im kommenden Monat dürfte bei vielen Ostfriesen mit der Überweisung des Gehalts mehr Geld als üblich auf dem Konto landen. Denn: In der Regel wird mit dem September-Lohn die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto ausgezahlt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu dem Thema.
Wem steht die EPP zu?
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) bekommt jeder die EPP, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit bezieht. „Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden“, heißt es. Zu den Anspruchsberechtigten gehören beispielsweise auch Minijobber, Studierende im entgeltlichen Praktikum und Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. Auch wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit, etwa als Übungsleiter, steuerfreies Geld bekommt, kriegt die EPP.
Was ist mit den Rentnern?
Das BMF ist da sehr eindeutig: „Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.“ Nur, wenn Rentner beispielsweise einen Minijob haben, bekommen auch sie die Pauschale. Für Erich Harms, Vorsitzender des Sozialverbands im Landkreis Aurich, ist das ein Skandal: „Das ist eine absolute Ungerechtigkeit“, sagt er.
Es könne nicht sein, dass manche Personengruppen einfach vom Staat „vergessen“ würden. Gerade Rentner hätten das Geld bitter nötig, um wenigstens einen Teil der steigenden Kosten zu kompensieren. „Der Bund muss dort unbedingt nachbessern“, sagt Harms. Dass das noch passiert, ist allerdings extrem unwahrscheinlich. Das BMF hatte auf Nachfragen von Medien stets geantwortet, dass auch ein kurzfristiger Minijob für Rentner ausreiche, um sich für die EPP zu qualifizieren. Das gilt übrigens auch für Studierende, die das Geld ohne Job oder bezahltes Praktikum ebenfalls nicht bekommen. Aber Achtung: Wer bei den Angaben lügt oder anders trickst, macht sich laut BMF strafbar.
Wie bekomme ich das Geld ausgezahlt?
Jeder, der am 1. September, beschäftigt ist, soll das Geld mit dem September-Gehalt bekommen – es wird allerdings versteuert. Sozialversicherungsbeiträge, zum Beispiel für die Krankenversicherung, fallen allerdings nicht an. In Ausnahmefällen kann es laut BMF auch sein, dass das Geld erst im Oktober ausgezahlt wird. Alle anderen Berechtigten müssen sich das Geld über die Steuer zurückholen – für das Jahr 2022 also eine Steuererklärung abgeben.
Minijobber bekommen das Geld übrigens vom sogenannten ersten Arbeitgeber. Dazu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Damit soll Missbrauch vorgebeugt werden: Menschen mit mehreren Jobs sollen sich die EPP nicht mehrfachauszahlen lassen – was illegal wäre. Damit Selbstständige vom EPP profitieren, wird deren Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal entsprechend gemindert.
Müssen die Arbeitgeber in Vorleistung gehen?
Nein, die Auszahlung der EPP soll liquiditätsschonend vorgenommen werden. Heißt: Sie wird den Arbeitgebern nicht erst im Nachhinein erstattet, sondern mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet. „Das ist zwar positiv zu bewerten, die Bürokratie bleibt aber dennoch an den Arbeitgebern hängen“, sagt Johann Doden, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands für Ostfriesland und Papenburg. Die Politik wälze die Auszahlung und den Verwaltungsaufwand auf die Unternehmen ab, findet er. „Eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die zusätzliche buchhalterische Arbeit ist allerdings nicht vorgesehen“, so Doden. Das Einzige, was bleibe, sei die Dankbarkeit der Beschäftigten.
Und welcher Betrag landet nun auf meinem Konto?
Das hängt vom Gehalt und von der Steuerklasse ab. Einer Berechnung des BMF zufolge bekommt ein Single mit 61.500 Euro Brutto-Jahreseinkommen ungefähr 185 Euro nach Steuern, eine Doppelverdiener-Familie mit zwei Kindern und zweimal 35.000 Euro Brutto-Jahreseinkommen rund 430 Euro.