Wiesmoor-Connection Rademacher-Jelten scheitert mit Befangenheitsantrag
Christian Rademacher-Jelten wollte im Wiesmoorer Drogenprozess beide Berufsrichter loswerden, geklappt hat das aber nicht. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.
Aurich/Wiesmoor - Christian Rademacher-Jelten ist im Wiesmoorer Drogenprozess mit seinem Befangenheitsantrag gescheitert. Wie die stellvertretende Pressesprecherin des Landgerichts Aurich, Dr. Christiane Wahlers, mitteilt, hat die Vertreterkammer das Ablehnungsgesuch per Beschluss zurückgewiesen. Gemäß Strafprozessordnung ist die Entscheidung bis zum Prozessende nicht anfechtbar. Das bedeutet: Rademacher-Jelten und seine Rechtsanwälte können erst nach dem Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision gegen den Gerichtsbeschluss vorgehen. In diesem Fall würde sich der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit der Sache beschäftigen müssen.
Rademacher-Jelten hatte über Dr. Stephan Weinert, einen seiner Verteidiger, vor einigen Wochen beantragt, den Vorsitzenden Richter Björn Raap und dessen Beisitzer Jan Klein als befangen abzulehnen. Die Folge wäre das Platzen des Prozesses gewesen. Alle Verhandlungstage wären nichtig gewesen, das Verfahren der 1. Großen Strafkammer hätte mit anderen Richtern neu aufgerollt werden müssen. Begründet hatte Weinert den Antrag damit, dass die beiden Berufsrichter in Gerichtsbeschlüssen willkürlich argumentiert hätten und unabhängig von der Beweisaufnahme auf eine Verurteilung seines Mandanten hinarbeiteten. Die beiden Schöffen, die ehrenamtlichen Richter, waren von dem Befangenheitsantrag explizit ausgenommen worden.
Rechtsanwalt sah „klaren Widerspruch“
Auslöser war ein Antrag Weinerts gewesen. Er hatte erneut Beweis darüber erheben wollen, dass sein Mandant von der Cannabis-Plantage im früheren Autohaus nichts gewusst habe, weil dieser unter anderem versucht habe, das Gebäude an den Landkreis Aurich zu vermieten. Er habe mit großem Publikumsverkehr rechnen müssen, was zum Auffinden der Plantage hätte führen können. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Plantage von anderen Räumen gut abtrennbar gewesen sei. Das Problem aus Weinerts Sicht: In einem früheren Gerichtsbeschluss hatte es geheißen, dass weiterhin der hinreichende Tatverdacht bestehe, dass Rademacher-Jelten Mieter aus dem Gebäude geworfen habe, um eine Entdecken der Plantage zu verhindern.
Für Rademacher-Jeltens Rechtsanwalt ist das ein „klarer Widerspruch“. Erst argumentiere das Gericht damit, dass die Plantage hätte entdeckt werden können, und später im Verfahren argumentiere die Kammer mit dem genauen Gegenteil. Das gebe Anlass zur Sorge, dass sowohl Raap als auch Klein ganz egal sei, welche Beweise erhoben würden. Den beiden Richtern gehe es vielmehr darum, Rademacher-Jelten auf jeden Fall zu verurteilen, so der Strafverteidiger. Oberstaatsanwalt Helge Ommen hatte noch während des Prozesses die Entscheidungen des Gerichts verteidigt: Man müsse den zeitlichen Kontext betrachten und außerdem beurteilen, wie konkret die jeweiligen Vermietungsangebote schon gewesen seien.
„Beweislage kann sich im Laufe des Verfahrens ändern“
Das Landgericht hat – ohne Raap und Klein – nun entschieden, dass Rademacher-Jeltens Antrag einerseits unzulässig und andererseits unbegründet sei. „Unzulässig ist das Ablehnungsgesuch unter anderem deshalb, weil aufgrund des Beratungsgeheimnisses gar nicht bekannt ist, welcher Richter wie entschieden oder argumentiert hat“, sagt Wahlers. Aufgrund des im Deutschen Richtergesetz verankerten Beratungsgeheimnisses dürfen Berufsrichter und Schöffen nicht darüber sprechen, wie ein Beschluss oder Urteil in geheimer Beratung zustande gekommen ist. Heißt: Möglicherweise haben Raap und/oder Klein in der Beratung Weinerts Antrag stattgeben wollen, sind aber überstimmt worden.
Unbegründet sei der Antrag etwa deshalb, weil Gerichtsbeschlüsse und deren Begründungen nur den jeweils aktuellen Stand der Beweisaufnahme abbilden könnten. „Die Beweislage kann sich im Laufe des Verfahrens ändern“, so die stellvertretende Gerichtssprecherin. Das liege in der Natur der Sache. Wenn alles im Vorhinein feststehen würde, wäre die Beweisaufnahme schließlich obsolet. Eine unterschiedliche Argumentation in Beschlüssen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Strafverfahrens gefallen seien, begründeten demnach keine Befangenheit von Richtern, erklärt Wahlers. Demnach bleibt es bei der Besetzung der 1. Großen Strafkammer beim Alten – und Raap wird als Vorsitzender Richter am Mittwoch um 9 Uhr in Saal 03 des Auricher Landgerichts den nächsten Verhandlungstag eröffnen.
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