Steuerhinterziehung  CRJ-Verurteilung könnte wegen unwirksamer Anklage platzen

| | 10.05.2023 18:29 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Dieses Bild stammt aus dem Berufungsprozess am Auricher Landgericht. Archivfoto: Ortgies
Dieses Bild stammt aus dem Berufungsprozess am Auricher Landgericht. Archivfoto: Ortgies
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Das Landgericht Aurich hat Christian Rademacher-Jelten zu mehr als einem Jahr Haft verurteilt. Doch alles könnte hinfällig sein, falls sich nun erhobene Kritik an der Staatsanwaltschaft bewahrheitet.

Wiesmoor/Aurich/Oldenburg - Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat beantragt, die Verurteilung des Wiesmoorer Ex-Bürgermeisterkandidaten Christian Rademacher-Jelten (CRJ) wegen versuchter Steuerhinterziehung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. CRJ hatte nach seiner Verurteilung zu einem Jahr und drei Monaten Haft durch das Landgericht Aurich im vergangenen November Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Damit ist der Fall in letzter Instanz beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gelandet, das über mögliche Rechtsfehler zu entscheiden hat. Und die sieht die Generalstaatsanwaltschaft ausgerechnet bei einer der ihr untergeordneten Behörden – nämlich bei der Staatsanwaltschaft Aurich.

Bestätigt das OLG die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Kritik, hätte das ausschließlich Auswirkungen auf die Verurteilung wegen des Versuchs der Steuerhinterziehung. Das bereits laufende Strafverfahren wegen der im vergangenen Mai in Wiesmoor gefundenen Cannabis-Plantage und die Ermittlungen zum mutmaßlichen Subventions- und Corona-Testzentren-Betrug blieben davon komplett unberührt.

Diese Fehler soll die Staatsanwaltschaft gemacht haben

In der uns vorliegenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an das OLG heißt es, dass es für eine Verurteilung schon an einer wirksamen Anklage fehle. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich sei fehlerhaft und genüge nicht dem Gesetz. Etwa fehle bereits das Datum der Steuererklärung, die den Vorwürfen zugrunde lag. Die Kritik basiert auf Paragraf 200 der Strafprozessordnung. Dort heißt es in Satz 1 und 2: „Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.“

Die Generalstaatsanwaltschaft wirft den Auricher Strafverfolgern damit essenzielle Fehler bei der Anklageerhebung vor, die nicht mehr zu beheben seien. Das kann weitreichende Folgen haben: Sollte das OLG dem Antrag der Oldenburger folgen, das Auricher Urteil aufheben und das Verfahren einstellen, kann CRJ wegen des ursprünglich angeklagten Vorwurfs nicht mehr verurteilt werden. Es würde der im Grundgesetz verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ greifen – „nicht zweimal in derselben Sache“. Heißt: Die Staatsanwaltschaft dürfte nicht einfach eine neue, korrigierte Anklageschrift einreichen. Mit der Entscheidung des OLG wäre der Fall für immer erledigt. Dass es so weit kommt, ist aber noch nicht gesagt, denn: Der zuständige 1. Strafsenat hat noch keine Entscheidung getroffen.

Eine Entscheidung könnte schon bald fallen

Ende 2021 hatte das Amtsgericht den einschlägig vorbestraften CRJ zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt, weil er bei den Finanzbehörden unrechtmäßige Rückstellungen in sechsstelliger Höhe angegeben habe, um Steuern zu sparen. Etwa ein Jahr später reduzierte das Landgericht Aurich in der Berufungsinstanz die Strafe auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis. Von einem besonders schweren Fall, den das Amtsgericht noch angenommen hatte, könne keine Rede sein, begründete das Landgericht das mildere Urteil. Wie schon gegen das erstinstanzliche Urteil ging CRJ auch gegen diese Entscheidung per Rechtsmittel vor, diesmal mit der einzig übrig gebliebenen Variante, der Revision.

Bestätigt sich die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass keine wirksame Anklage vorliege, hätte bereits das Auricher Amtsgericht das ursprüngliche Hauptverfahren nicht eröffnen dürfen. Eine Entscheidung darüber könnte laut OLG-Richter und -Pressesprecher Dr. Daniel Hunsmann bereits in etwa zwei Wochen fallen. Weitere Angaben zum Verfahren könne er noch nicht machen, so der Jurist. Staatsanwältin Marie-Louise Schulten, Pressesprecherin der Generalstaatsanwaltschaft, verweist wiederum auf die Pressehoheit des OLG, weil die Sache nach der Stellungnahme bereits dort anhängig sei. Jan Wilken ist Erster Staatsanwalt und Pressesprecher der von der übergeordneten Behörden kritisierten Staatsanwaltschaft Aurich. Er teilt mit: „Ich gebe keine Stellungnahme dazu ab.“

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