Schulen in der Krummhörn Heißt es bald „Eltern gegen Eltern“?
Gibt es in der Krummhörn bald zwei Bürgerentscheide zum an sich gleichen Thema? Aktuell deutet vieles daraufhin.
Krummhörn - Es war schon bei der Abstimmung zur Zukunft der Grundschulen und Kitas in der Gemeinde Krummhörn klar: Es wird Gegenwind geben. Leicht hat es sich die Politik nicht gemacht: eine große „Bedarfsanalyse“, mehrere „Klausurtagungen“, Vor-Ort-Termine und Gespräche haben die Diskussion begleitet. Am 6. Juli dann die Entscheidung: Mit 15 Ja- und 13 Nein-Stimmen sprach sich der Gemeinderat für die sogenannte Biregio-Variante aus. Demnach sollen die Grundschulen in Greetsiel und Loquard geschlossen und zu Kindertagesstätten umgebaut werden. Die Grundschulstandorte Pewsum und Jennelt bleiben erhalten und werden saniert und für die Zukunft aufgestellt. Geschlossen werden außerdem die Kita-Standorte Groothusen, Manslagt und Uttum.
Schon im Vorfeld wurden die Stimmen aus Loquard und Greetsiel laut, die ein Bürgerbegehren nicht ausgeschlossen haben, sollte es zu dieser Entscheidung kommen. Anfang August reichten Elternvertreter der beiden Grundschulen einen ersten Entwurf zu einem Bürgerbegehren ein. Die zwingend notwendige Fragestellung wurde dann vom zuständigen Verwaltungsausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung als nicht eindeutig genug abgelehnt. Nun geht es in die nächste Runde – und am Ende könnte es gar zwei Bürgerbegehren geben.
Neuer Entwurf näher an SWK/CDU-Variante
Stefanie Doolmann, Vorsitzende der Elternschaft der Grundschule Greetsiel, hat das neu formulierte Bürgerbegehren am Montag selbst an Krummhörns Bürgermeister Hilke Looden (parteilos) überreicht. Das bestätigte Doolmann am Mittwochabend gegenüber dieser Zeitung. Zuvor habe man sich durch die Gemeinde beraten lassen. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei dieser Beratung als neutrale Instanz zu fungieren.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens orientieren sich nun näher an der vom Gemeinderat mit kleiner Mehrheit abgelehnten sogenannten CDU/SWK-Variante. Diese sah vor, die Grundschule Jennelt zu schließen und hier vor allem neue Krippenplätze zu schaffen. „Wir sind ganz deutlich eigentlich dafür, alle Standorte zu erhalten“, so Doolmann gegenüber dieser Zeitung. In diese Richtung ging auch die erste, abgelehnte Formulierung des Bürgerbegehrens. Man sei sich aber bewusst, dass Veränderungen passieren müssen. Deswegen habe man nach der Beratung durch die Gemeinde eine andere Richtung eingeschlagen und orientiere sich jetzt näher an der Variante, die der Grundschule Jennelt zum Nachteil gereichen würde.
BI Jennelt arbeitet an eigenem Bürgerbegehren
Das wiederum hat die Bürgerinitiative zum Erhalt der Grundschule Jennelt (BI Jennelt) kommen sehen. Wie Johannes Booken von der BI Jennelt am Mittwochabend gegenüber dieser Zeitung bestätigte, habe man sich ebenfalls an die Gemeinde Krummhörn gewandt und bereite ein eigenes Bürgerbegehren vor. Gerade angesichts der neuen Richtung, die aus Loquard und Greetsiel eingeschlagen wird, sei man sehr gewillt, ein eigenes Bürgerbegehren anzustoßen.
Das führt zu einer paradoxen Situation: Ein Bürgerbegehren kann sich zwar gegen einen von der Kommunalpolitik gefällten Entschluss richten. Aber ein Bürgerbegehren zur Unterstützung eines gefällten Beschlusses ist nicht möglich. Das bestätigt die Bürgermeisterin auf Nachfrage. Die BI Jennelt kann sich, sofern das Bürgerbegehren abgegeben wird, also nicht rein für den Erhalt der Grundschule aussprechen, da dies ja bereits beschlossen wurde.
1028 Unterschriften nötig
Dennoch gilt, so Looden, auch für die Jennelter die Frist, die auch für das Bürgerbegehren aus Greetsiel und Loquard gilt: Bis zum 9. Oktober müssten die entsprechenden Unterschriften vorliegen. Gemäß der gesetzlichen Vorschriften müsste das Begehren von mindestens 1028 wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Krummhörn unterzeichnet sein.
Wann das Bürgerbegehren aus Jennelt eingereicht wird, ist noch unklar. Der Entwurf aus Loquard/Greetsiel wird, das bestätigte Looden, am kommenden Dienstag, 29. August, im Verwaltungsausschuss beraten. Bei der Beratung handelt es sich um eine sogenannte Vorab-Prüfung der Zulässigkeit. Sollten zwei Bürgerbegehren erfolgreich eingereicht und durchgeführt werden, müssen auch beide am gleichen Tag zur Abstimmung kommen. Zur Abstimmung kommt es aber nur, wenn die Politik nicht vorher einlenkt.
Bürgentscheid und Bürgerbegehren erklärt
"Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Instrumente, mit denen man sich auf kommunaler Ebene direkt in einer Sachfrage in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einmischen kann." So schreibt es das Portal buergergesellschaft.de. Im Falle Niedersachsens ist das Bürgerbegehren im "Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz" (NKomVG, § 32) geregelt. Das Bürgerbegehren steht als Antrag vor dem Bürgerentscheid. Bei einem Bürgerentscheid geht es um eine konkrete Sachentscheidung, die herbeigeführt werden soll.
Das Begehren geht dabei von den Bürgern aus. Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann nur das sein, was den "eigenen Wirkungskreis der Kommune" betrifft und was normalerweise durch die gewählte Vertretung beschlossen wird. Das NKomVG sieht Ausnahmen vor, die aber im aktuellen Fall nicht greifen würden. Die erste Bedingung wäre also erfüllt. Eine weitere Bedingung ist, dass "die begehrte Sachentscheidung" im Bürgerbegehren genau bezeichnet und so formuliert sein muss, "dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann". Neben weiteren Formalien muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten. Sobald ein Bürgerbegehren geplant ist, muss dies der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden. Die Verwaltung ist auch verpflichtet, hier gegebenenfalls kostenfrei zu beraten. Auch wird die Zulässigkeit des Begehrens von der Gemeinde in allen Schritten geprüft. Außerdem muss die Verwaltung eine Kostenschätzung erstellen. Diese Schätzung muss sowohl die Umsetzung der "begehrten Sachentscheidung" des Begehrens beleuchten als auch die Folgekosten der Umsetzung. Diese Kostenschätzung wird mit in das Bürgerbegehren aufgenommen. Wenn der Wunsch nach einem Bürgerbegehren die ersten Hürden genommen hat, geht es an die Unterschriftensammlung. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Im Fall der Gemeinde Krummhörn müssten zehn Prozent der wahlberechtigten Bürger mit Wohnsitz in der Krummhörn einem Bürgerbegehren zustimmen und dies mit einer Unterschrift bestätigen. Maßgeblich für die Berechnung der benötigten Unterschriften ist die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl.
Die Unterschriften dürfen nicht ewig gesammelt werden. "Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung", heißt es in der Kommunalverfassung. Weiter heißt es: "Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. Die Vertretung [Anm. d. Red: also der Gemeinderat] kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet."
Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Bis dieser vollzogen wird, dürfen von Politik und Verwaltung keine Tatsachen geschaffen werden. Beispiel: Wenn sich der Rat für die Schließung der Grundschulen Greetsiel und Loquard entscheidet und es kommt zu einem zulässigen und erfolgreichen Bürgerbegehren, dürfte bis zum Tag des Bürgerentscheids nicht mit dem Vollzug der Entscheidung begonnen werden. Der Bürgerentscheid findet dann an einem Sonntag in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr statt. Der Ablauf ist mit dem einer Kommunalwahl vergleichbar, auch müssen die gleichen Räume wie bei der Kommunalwahl genutzt werden. Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und wenn diese Mehrheit gleichzeitig mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Sollten mehrere Bürgerentscheide anstehen, "die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können", so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt, so die Kommunalverfassung. Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderates gleich. "Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden", heißt es im Gesetz.Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren
Nach der Unterschriftensammlung
Was ist der Bürgerentscheid?