Schulen und Kitas  Kompromiss statt Bürgerentscheid in der Krummhörn möglich?

| | 11.10.2023 16:03 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 6 Minuten
Mit dem Bürgerbegehren in der Krummhörn wurde ein Stein ins Rollen gebracht, der sich nicht mehr so leicht aufhalten lässt. Symbolfoto: DPA
Mit dem Bürgerbegehren in der Krummhörn wurde ein Stein ins Rollen gebracht, der sich nicht mehr so leicht aufhalten lässt. Symbolfoto: DPA
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Oft wurde der Wunsch geäußert, dass Krummhörner Eltern, Verwaltung und Politik bezüglich der Grundschulen und Kitas gemeinsam nach einer neuen Lösung suchen. Aber was sagt das Gesetz?

Krummhörn - Die Unterschriftenlisten zum Erhalt aller Kitas in der Krummhörn sowie der Grundschulen Pewsum, Greetsiel und Loquard – und der Schließung der Grundschule Jennelt – sind abgegeben. Rund 2500 Unterschriften sind gesammelt worden. Zweifel daran, dass darunter genügend gültige Unterschriften sind, hat eigentlich niemand.

Was und warum

Darum geht es: Ein Bürgerbegehren bringt die Pflicht zum Bürgerentscheid mit sich. Das abzuwenden, ist nur unter ganz engen Vorgaben möglich.

Vor allem interessant für: diejenigen, die sich für mögliche Szenarien rund um die Zukunft der Kitas und Schulen in der Krummhörn interessieren.

Deshalb berichten wir: Von Unterschreibern und Initiatoren wurde öfters der Wunsch geäußert, dass man zusammen mit Politik und Verwaltung nach einer Lösung sucht. Aber das ist jetzt gar nicht mehr so einfach möglich.

Den Autor erreichen Sie unter: c.hock@zgo.de

Sowohl im Vorfeld der Abgabe als auch bei der Abgabe selbst wurde immer wieder geäußert, dass man eigentlich gar keinen Bürgerentscheid wolle. Man wolle viel lieber zusammen mit Verwaltung und Politik nach Lösungen suchen. Ist dieser Zug abgefahren?

Ist ein Kompromiss möglich?

Klar ist: Der Rat kann seine eigene Entscheidung zurücknehmen, also den Beschluss zur Schließung mehrerer Kitas und von zwei Grundschulen rückgängig machen. Einen Bürgerentscheid verhindert das aber nur dann, wenn der Rat „die begehrten Maßnahmen vollständig oder im Wesentlichen beschließt“, so beschreibt es der Verein „Mehr Demokratie“.

Ist also eine mögliche Erarbeitung von Kompromissen vom Tisch? Wohl nicht. So steht beispielsweise in einem Praxisleitfaden zu Bürgerbegehren von der Stiftung Mitarbeit: „Denkbar ist auch, dass sich die Vertretungsberechtigten und der Gemeinderat auf einen Kompromiss einigen. Auch in diesem Fall entfällt der Bürgerentscheid.“ Doch gilt das auch für Niedersachsen? Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestimmungen und Regelungen.

Krummhörns Bürgermeisterin Hilke Looden (parteilos) sagt: „Nein.“ Die Verwaltung bezieht sich dabei auf die Kommentierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Blum und Meyer in der aktuellen Auflage. Kommentare zu Gesetzestexten sind dazu da, Fragen zu klären, die nicht eindeutig im Gesetzestext selbst geklärt sind. Das NKomVG kennt weder ein Zurückziehen von Bürgerbegehren noch räumt es die Möglichkeit für Kompromisslösungen ein. Im Kommentar, den die Verwaltung nutzt, liest sich das so: „Allerdings kann die Pflicht zur Durchführung des Bürgerentscheids nicht deswegen entfallen, weil sich die Vertretung [also der Rat, Anm. d. Redaktion] mit den Vertretungsberechtigten des Begehrens über eine Kompromisslösung verständigt hat.“

Aber: Ein anderer Kommentar zum entsprechenden Abschnitt im NKomVG spricht davon, dass die Initiatoren bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid noch das Bürgerbegehren zurückziehen können. Das bestätigt auf Nachfrage der Verein „Mehr Demokratie“ gegenüber dieser Zeitung. Folgt man diesem Kommentar, wäre also eine Kompromisslösung möglich. Aber eindeutig ist die Lage hier nicht – und auch „Mehr Demokratie“ empfiehlt nicht, diesen Weg in Betracht zu ziehen.

Sowohl beim Kippen des eigenen Beschlusses ohne Bürgerentscheid als auch bei einem „Zurückziehen“ muss bedacht werden: Als Reaktion wäre jeweils ein erneuter Bürgerentscheid möglich.

Wie sicher sind die Mehrheiten?

Allerdings bleibt die Frage, inwieweit denn der Wille überhaupt da ist, noch an Kompromissen zu arbeiten. Ein Annehmen des Bürgerbegehrens ohne Bürgerentscheid scheint bislang keine Option zu sein. Die CDU, deren zusammen mit der SWK formulierter Vorschlag zur Lösung der Probleme im Bürgerbegehren gefordert wird, will einen Bürgerentscheid abwarten. „Wir sind davon überzeugt, dass ein Bürgerentscheid in unserem Sinne ausgeht“, so CDU-Fraktionsvorsitzender Roelf Odens im Gespräch mit dieser Zeitung. Man sei weiterhin davon überzeugt, dass die eigene Variante die vor allem langfristig bessere und günstigere sei. „Mit einem Bürgerentscheid wäre die Sache endgültig entschieden“, so Odens.

Auch die SPD, die größtenteils den bisherigen Ratsbeschluss befürwortet, möchte es aktuell auf einen Bürgerentscheid ankommen lassen. „Wir stehen zu unserem Beschluss“, so SPD-Fraktionschef Alfred Jacobsen. Allerdings: In der Ratssitzung an diesem Donnerstag kommt es zu einer Neubesetzung bei den Grünen – und am eigentlichen Beschluss wirkte die AfD aufgrund von Abwesenheit des Vertreters nicht mit. Da nicht mit „Fraktionszwang“ abgestimmt wurde, ist die Mehrheit für den getroffenen Beschluss mehr als wackelig: Die Biregio-Variante wurde mit 15 Ja- und 13 Nein-Stimmen beschlossen.

Wie viel Spielraum hat der Rat?

Die Wege, die nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren zu beschreiten sind, sind recht eindeutig. Die im Kommentar genannte „Pflicht zur Durchführung des Bürgerentscheids“ kann nur dadurch abgewendet werden, wenn der Rat dem Gesetzestext folgt und „die begehrten Maßnahmen vollständig oder im Wesentlichen beschließt“. Die Formulierung „im Wesentlichen“ ist zwar einschränkend, aber „da ist nicht viel Luft“, so der Verein „Mehr Demokratie“ auf Nachfrage. Ein deutliches Abweichen vom Begehren ist also nicht möglich. Das sieht auch der Kommentar von Blum und Meyer so.

Der Rat hat aber dennoch eine andere Möglichkeit neben „Bürgerbegehren annehmen und eigenen Beschluss kippen“ und „bindenden Bürgerentscheid“ abwarten: Er könnte selbst eine neue Variante ins Rennen schicken und darüber per Bürgerentscheid entscheiden lassen. Das regelt wiederum das NKomVG in Paragraph 33: „Die Vertretung [der Gemeinderat, Anm. d. Redaktion] kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird.“ Dadurch könnte also rein theoretisch eine weitere Variante ins Spiel gebracht werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gemeinderat diesen Weg einschlägt, ist aber gering.

Was macht die BI Jennelt?

Bleibt die Frage, was die Bürgerinitiative zum Erhalt der Grundschule Jennelt (BI Jennelt) macht. „Wir warten zunächst ab, ob genügend gültige Unterschriften gesammelt wurden“, so Johannes Booken von der BI Jennelt gegenüber dieser Zeitung. Zweifel daran habe man allerdings kaum.

Man gehe davon aus, dass es zu einem Bürgerentscheid kommt. „Dann werden wir aufklären“, so Booken. Vor allem in den Wochen vor dem Bürgerentscheid und sobald Briefwahl möglich ist, wolle man auf unterschiedlichen Kanälen über die zur Diskussion stehenden Varianten und die Folgen aufklären. „Wir gehen davon aus, dass sich die meisten Menschen erst kurz vor der Abstimmung wirklich mit den Inhalten beschäftigen.“ Wenn die Unterschriften für das Bürgerbegehren gültig sind, muss der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten stattfinden – also voraussichtlich spätestens im Januar.

Wie viele Bürger müssen abstimmen?

Der Bürgerentscheid selbst ist dann gültig, wenn sich die Mehrheit der Abstimmenden für das Begehren ausspricht – und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Hier kam es im Rechenbeispiel dieser Zeitung jüngst zu einem Fehler.

20 Prozent der Wahlberechtigten entspricht 2056 Menschen. Mindestens so viele Wahlberechtigte müssten also beim Bürgerentscheid mit Ja stimmen und gleichzeitig dürfen nicht mehr Menschen mit Nein gestimmt haben.

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