Nach Ärger in Leer  Zusatzgebühren in Pflegeheimen – das ist zu beachten

| | 27.05.2024 20:02 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Für manche Leistungen müssen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen extra bezahlen. Symbolfoto: Anke Thomass/stock.adobe.com
Für manche Leistungen müssen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen extra bezahlen. Symbolfoto: Anke Thomass/stock.adobe.com
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Das Leeraner Pflegeheim Newcare Home steht wegen neuer Gebühren in der Kritik. Doch was ist bei Zusatzleistungen eigentlich erlaubt und worauf muss man achten? Wir haben mit Experten gesprochen.

Leer - Das Leben in einem Pflegeheim ist nicht günstig. Je nach Pflegegrad müssen die Bewohnerinnen und Bewohner einen hohen Eigenanteil zahlen. Wer mehr Komfort oder besondere Leistungen in Anspruch nehmen will, muss zudem noch gesonderte Gebühren bezahlen. Diese Zahlungen für Zusatzleistungen haben zuletzt beim Leeraner Pflegeheim Newcare Home für negative Schlagzeilen gesorgt. Dort sollten gestellte Tische und Stühle im Zimmer 3,50 Euro pro Tag kosten, da sie „über die übliche Ausstattung (Bett, Nachtschrank, Schrank)“ hinausgehen. Ob der Gebührenkatalog zulässig ist, prüft der Verband der Ersatzkassen. Wir haben mit Experten gesprochen, worauf zu achten ist.

Sind solche Zusatzgebühren in Pflegeheimen erlaubt?

Grundsätzlich dürften stationäre Pflegeeinrichtungen Zusatzleistungen anbieten, hatte Simon Kopelke vom Verband der Ersatzkassen (VDEK) in Niedersachsen kürzlich dieser Zeitung erklärt. Dies sei in §88 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI geregelt. „Die Zusatzleistungen können auch von bestehenden Pflegeeinrichtungen nachträglich eingeführt werden“, so Kopelke.

Was sind Grund- und was Zusatzleistungen?

„Der Inhalt der notwendig von den Einrichtungen zu erbringenden Grundleistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI in den jeweiligen Bundesländern festgelegt“, erklärt Raoul Romberg, Referent Recht bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA). Die Grundleistungen würden durch die in dem Heimvertrag vereinbarten Entgelte wie Pflegesatz, Unterkunftskosten und Verpflegungskosten abgegolten.

„Bei Zusatzleistungen gemäß §88 SGB IX handelt es sich um besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerische/betreuende Leistungen, die durch die Pflegebedürftigen individuell wählbar bzw. abwählbar sind“, erläutert Kopelke. Romberg schreibt: „Zusatzleistungen sind nur solche Leistungen, für die weder bei den Pflege- und Betreuungsleistungen noch bei Unterkunft und Verpflegung bereits eine Vergütung enthalten ist.“

Die Gebühren für Zusatzleistungen im Leeraner Pflegeheim Newcare Home stehen in der Kritik. Foto: Ortgies
Die Gebühren für Zusatzleistungen im Leeraner Pflegeheim Newcare Home stehen in der Kritik. Foto: Ortgies

Gibt es Beispiele?

Zusatzleistungen bei Unterkunft und Verpflegung können laut dem niedersächsischem Rahmenvertrag beispielsweise die private Nutzung von Gemeinschaftsräumen oder die individuelle Nutzung von Fernsehen und Telefon sein, so Romberg.

Wie hoch dürfen die Gebühren sein?

„Die Preise für die Zusatzleistungen müssen angemessen sein“, so Romberg.

Wer trägt die Kosten für Zusatzleistungen?

Die Kosten seien privat durch den Bewohner zu tragen, teilt VDEK-Sprecher Kopelke mit. „Eine Kostenerstattung kann nicht erfolgen. Auch im Rahmen der Sozialhilfe werden Zusatzleistungen nicht übernommen.“

Wie müssen Zusatzleistungen vereinbart werden?

Eine Zusatzleistung und die entsprechende Vergütung müssen schriftlich zwischen Einrichtung und Bewohnenden vereinbart werden, betont Romberg. „Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung, meist als Anlage zum Heimvertrag oder bei Änderungen auch in einem separaten Vertragstext, kann die Einrichtung keine Vergütung für erbrachte Zusatzleistungen verlangen.“ Es reiche nicht aus, den Bewohnenden einfach die Preisliste auszuhändigen.

Wie können die Leistungen gekündigt werden?

Vereinbarungen über Zusatzleistungen könnten von beiden Seiten stets ohne Angabe von Gründen relativ kurzfristig gekündigt werden, so Romberg. Meist befänden sich in den Heimverträgen entsprechende Kündigungsfristen von 14 Tagen bis vier Wochen.

Wer prüft, ob die Zusatzleistungen rechtmäßig sind?

„Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen müssen vorab den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mitgeteilt werden“, teilt BIVA-Sprecher Romberg mit. Wenn aber Zusatzleistungen angeboten werden, die gemäß des Rahmenvertrages keine sind, „wirken die Landesverbände der Pflegekassen darauf hin, dass diese Angebote entsprechend gestrichen werden“ und den Heimbewohnerinnen und -bewohnern nicht als Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden, schreibt Kopelke.

Wie bewertet die BIVA Zusatzleistungen?

„Grundsätzlich muss es den Einrichtungen natürlich erlaubt sein, nicht in ihren Versorgungsauftrag fallende Leistungen zusätzlich vergütet zu erhalten“, so Romberg. Dennoch erscheine es erforderlich, einige derzeitige Zusatzleistungen künftig als nicht vergütungspflichtige Standardleistungen anzusehen. „Dies gilt insbesondere für den Empfang von Internet und Fernsehen.“ Darüber hinaus sollten laut Romberg verpflichtende, bislang fehlende Vorgaben an die Mindestausstattung eines Pflegeheimzimmers geschaffen werden. „Zumindest ein Tisch und zwei Stühle sollten Standard sein, auch wenn dies in vielen Einrichtungen der Fall ist“, betont der Sprecher.

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