Bundesgerichtshof BGH: Kein Pausen-Hinweis bei der Fitnessstudio-Kündigung
Den Fitnessvertrag kündigen? Wie wär’s stattdessen mit einer Vertragspause? Der Bundesgerichtshof schiebt einem entsprechenden Hinweis bei der Sportstudiokette FitX einen Riegel vor.
Wer seinen Fitnessstudiovertrag online kündigen will, soll möglichst ohne Umwege ans Ziel kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Seite, auf die Kundinnen und Kunden zur Bestätigung einer Kündigung geleitet werden, keine Informationen zu Alternativen wie einer Pause des Vertrags enthalten darf.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte in dem Verfahren gegen die Fitnessstudiokette FitX aus Essen geklagt. Das Unternehmen ist nach eigenen Angaben der zweitgrößte Fitnessanbieter Deutschlands. Wenn Kunden ihren Vertrag beenden wollten, wurden sie nach Anklicken des Kündigungsbuttons auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet. Dort wurde über dem Kündigungsformular prominent auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren, anstatt ihn zu kündigen.
Seite muss „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein
Der vzbv war überzeugt, das entspräche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für die Kündigung von Verträgen im Internet ein zweistufiges Verfahren vor. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher dann auf eine Bestätigungsseite weiterleitet. Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Hinweis aufs Pausieren abgewiesen. Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, so die Richter. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis aufs Pausieren nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Seite den gesetzlichen Anforderungen.
BGH: Bestätigungsseite soll erforderliche Angaben erfassen
Der klagende Verbraucherverband wandte sich gegen das Urteil nach Karlsruhe - mit Erfolg. Der erste Senat des BGH hob das Urteil aus Düsseldorf auf und verurteilte FitX zur Unterlassung. Die Bestätigungsseite dürfe keine Angaben, Angebote oder Informationen enthalten, die über die im BGB vorgesehenen Angaben - etwa zur Art der Kündigung oder der Vertragsbezeichnung - hinausgingen. (Az. I ZR 200/25)
„Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, erklärte der Senat. Damit werde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen - nämlich, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.
Kündigung „ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks“
Der vzbv nannte das Urteil eine „gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher“. Der BGH stelle klar: „Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können - ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks“, erklärte vzbv-Vorständin Ramona Pop. „Unternehmen dürfen die Bestätigungsseite nicht nutzen, um Menschen doch noch vom Kündigen abzubringen.“
Eine FitX-Sprecherin hatte vor der mündlichen Verhandlung im Mai erklärt, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den Geschäftsbedingungen klar geregelt. „Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen.“
Nach der Entscheidung teilte das Unternehmen mit, es werde die Entscheidung des BGH selbstverständlich beachten und habe die Kündigungsseite bereits entsprechend angepasst. „Auch künftig werden wir Kündigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bearbeiten“, erklärte eine Sprecherin.